Bereitstellungszinsen

werden ab einem vereinbarten Zeitpunkt für die ab dem Zeitpunkt der Zuteilung bereitgehaltenen, noch nicht ausgezahlten Kreditmittel berechnet. Das gilt sowohl für bereitgehaltene Darlehen sowie Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite. So soll verhindert werden, dass sich in einer Bauspargemeinschaft ein hoher Bestand an Auszahlungsverpflichtungen aus vergangenen Zuteilungsperioden aufbaut, da diese Auszahlungsverpflichtungen die für künftige Auszahlungen zur Verfügung stehenden Mittel verringern.

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