Schuldzinsen

In der Volkswirtschaft versteht man unter das Entgelt für die Überlassung von Finanzierungsmitteln. Grundsätzlich sind bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten absetzungsfähig. Bei neu errichteten selbst genutzten Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 30.09.1991 gestellt wurde, und die vor dem 01.01.1995 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurden, können (gemäß § 10e, Absatz 6a EStG) die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden im Jahr der Herstellung und in den folgenden Jahren bis zur Höhe von jeweils ca. 6.000 € steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Zinsen sind bei selbst genutzten Objekten nicht abzugsfähig.

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