Bausparen wird vom Staat in unterschiedlicher Weise gefördert:
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie steht Ihnen zu, wenn:
- Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 25.600 € und bei Ehegatten 51.200 € nicht übersteigt.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % der jährlich begünstigten Aufwendungen (z. B. gezahlte Abschlussgebühr, Sparbeiträge, gutgeschriebene Zinsen). Die begünstigten Aufwendungen betragen:
- bei Alleinstehenden maximal 512 € und
- bei Ehegatten maximal 1.024 €.
Ab Abschluss des Bausparvertrages unterliegen die geförderten Aufwendungen einer Sperrfrist von 7 Jahren. Eine Verfügung, vor Ablauf der Sperrfrist, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die gewährten Prämien. Das ist z. B. der Fall, wenn die Bausparmittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) nach Zuteilung oder bei Beleihung des Bausparvertrages der besicherte Kredit für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden (z. B. Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Wohnung). Sie können das Bausparguthaben nach Ablauf der Frist beliebig verwenden, z. B. für den Kauf eines Autos oder zur Finanzierung einer Ferienreise.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Staat zahlt die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer beispielsweise auf einen Bausparvertrag überweist. Pro Jahr beträgt sie 9 % - maximal allerdings 470 €. Die Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 17.900 € und bei zusammen veranlagten Ehepartnern 35.800 € nicht übersteigt. Hier gilt ebenfalls eine Sperrfrist von 7 Jahren – genauso wie bei der Wohnungsbauprämie. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewährung der Wohnungsbauprämie ist eine vorzeitige unschädliche Verfügung möglich.
Eigenheimzulage
Staatliche Wohneigentumsförderung: Der Staat gewährt mit der Eigenheimzulage dem Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen höchstens 8 Jahre lang Zuschüsse zur Herstellung oder Anschaffung einer selbst genutzten Wohnung. Der Fördergrundbetrag beträgt 1 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Der Fördergrundbetrag ist auf maximal 1.250 € im Jahr begrenzt.
Sie erhalten für jedes zu berücksichtigende Kind zusätzlich eine Kinderzulage in Höhe von 800 € / Jahr - maximal 8 Jahre lang. Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Bezugs des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt:
- der Anspruchsberechtigte bzw. sein Ehepartner für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhält und
- das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört bzw. gehört hat.
Sie erhalten die Eigenheimzulage, wenn die Summe der positiven Einkünfte² im Erstjahr (das Jahr, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen) und im Vorjahr (das vor dem Erstjahr liegende Jahr) zusammengerechnet bei Alleinstehenden 70.000 € und bei Ehepartnern 140.000 € nicht überschreitet. Für jedes Kind, für das die Kinderzulage gewährt wird, erhöhen sich diese Einkunftsgrenzen um 30.000 €.
² Im Wesentlichen ist die Summe der positiven Einkünfte die Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative Einkünfte bleiben unberücksichtigt.
Steuervorteile
Wenn Sie Kredite bei einigen bestimmten Bausparkassen für ein vermietetes Objekt einsetzen, können die aufgewendeten Zinsen sowie sonstige Finanzierungskosten bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Eine Abschreibung der Herstellungskosten bzw. der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung ist zusätzlich möglich. Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Öffentliche Fördermaßnahmen
Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Landratsamt, Ihrer Gemeinde oder der sonst zuständigen Bewilligungsbehörde über andere öffentliche Fördermaßnahmen in Ihrer Region.