Eine Berufsunfähigkeit ist aus einem medizinischen Umstand bedingt, aufgrund dessen eine Berufsausübung voraussichtlich dauerhaft nur deutlich eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Sie liegt dann vor, wenn aus medizinischer Sicht auch Reha-Maßnahmen oder andere Therapien keine ausreichende Arbeitsfähigkeit im Beruf mehr herstellen können.
Im Gegensatz steht dazu die Arbeitsunfähigkeit, bei der behandelnde Ärzte davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand soweit verbessern lässt, dass in absehbarer Zeit eine Arbeitsaufnahme im Beruf wieder ohne gesundheitliche Einschränkungen erfolgen kann. Bei einer Berufsunfähigkeit bescheinigt in der Regel der medizinische Dienst des Versicherungsunternehmens, dass keine Gesundheitsverbesserung zu erwarten ist, die eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erlauben würde.
Dennoch kann es widererwartend zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands auch bei vorheriger Einschätzung zur dauerhaften Berufsunfähigkeit kommen. Aus diesem Grund räumen sich Versicherer einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Recht ein, regelmäßige Nachuntersuchungen des Versicherten vornehmen zu lassen. Dies soll als Gewährleistung dienen, dass der Versicherte tatsächlich dauerhaft seinen Beruf nicht mehr wie vor der Erkrankung oder dem Unfall ausüben kann.
In manchen Fällen ergeben Nachuntersuchungen, dass dem Versicherten eine abstrakte Verweisung oder Teil-Berufsfähigkeit zuzumuten ist. Das bedeutet, er kann entweder in einem anderen, aber gleichwertigen Beruf tätig werden oder aber täglich mindestens drei Stunden seinen Beruf ausüben. Bei Letzterem würde sich dann die BU-Versicherung prozentual zum Arbeitsfähigkeitszeitraum reduzieren. Bei einer abstrakten Verweisung kann die Berufsunfähigkeitsversicherung ganz eingestellt werden.