Berufswechsel

Als Berufswechsel wird im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Umstand benannt, bei dem ein Versicherter den in der Versicherungspolice angegebenen Beruf in eine andere berufliche Tätigkeit ändert. Ein Berufswechsel ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, weshalb dies in der Regel zu den Anzeigepflichten einer BU-Versicherung zählt. Grund der Angabe eines Berufswechsel ist die sogenannte Gefahrenklasse, in die jeder Beruf eingeteilt ist. Hiernach richten sich die Versicherungsbedingungen und vor allem die Versicherungsprämien. Je höher ein Beruf in der Gefahrenklasse eingeteilt ist, desto höher steigt das Risiko einer Berufsunfähigkeit.

Eine Anzeigepflicht für einen Berufswechsel ergibt sich nur dann, wenn sich dieser gravierend ändert. Wer als Schreibkraft einer Rechtsanwaltskanzlei in die Personalverwaltung mit Schreibtischarbeiten eines Unternehmens wechselt, ändert zwar den Beruf, aber die Tätigkeit bleibt im Ganzen gleich. In der Regel ist dem Versicherer kein Berufswechsel anzuzeigen. Wechselt der Versicherte allerdings von einer Schreibtischtätigkeit in einen Handwerksberuf wie Dachdecker oder in den Außendienst, so kann es hier zu einer Gefahrenerhöhung kommen. Der Berufswechsel ist dem Versicherer in diesem Fall unverzüglich mitzuteilen. Umgekehrt ist es der gleiche Fall, wenn sich zum Beispiel der Schachtarbeiter in der Mine in den Verwaltungsbereich über Tage versetzen lässt. Eine Senkung des Gefahrengrads hat oftmals eine Reduzierung der BU-Versicherungsprämie zur Folge.

Wer seiner Verpflichtung zur Anzeige eines Berufswechsels nicht nachkommt, kann unter Umständen den gesamten Versicherungsschutz verlieren. Viele Versicherungsunternehmen verzichten mittlerweile aber auf die Anzeigepflicht bei Berufswechsel und kalkulieren bei der Prämienberechnung mit Durchschnittswerten. Diese können dann aber teurer ausfallen, vor allem bei risikoarmen Berufen.