Bei einer Erwerbsminderungsrente handelt es sich um Bezüge, die bei einer teilweisen oder vollen Erwerbsunfähigkeit gewährt werden. Darunter ist eine Erwerbsminderung zu verstehen, die eine Arbeitstätigkeit in jeglichen Arbeitsbereichen einschränkt beziehungsweise ausschließt.
Die Erwerbsminderungsrente beschränkt sich im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsrente nur auf Personen, die nach 1960 geboren sind und ihren aktuellen Beruf nicht mehr ausüben können. Vor 1961 geborene Arbeitnehmer erhalten eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Das heißt, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben nur nach 1961 geborene Erwerbstätige, die beispielsweise als Krankenpfleger aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auch keine Arbeit in der Gastronomie ausüben können. Selbst mit einer Umschulung ist die vollständige Ausübung einer neuen Tätigkeit nicht möglich.
Unterschieden wird bei der Erwerbsminderungsrente zwischen voll erwerbsunfähig und erwerbsgemindert. Eine Erwerbsunfähigkeit schließt eine Arbeitsaufnahme von mindestens drei Stunden täglich aus. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung besteht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens drei Stunden und maximal sechs Stunden täglich. Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt und orientiert sich an die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung gezahlten Rentenbeiträge sowie Versicherungsjahre. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung reduziert sich die Erwerbsminderungsrente in ihrer Höhe meist nochmals um die Hälfte, unabhängig davon, ob eine Arbeitsstelle gegeben ist. Hier müssen Erwerbsunfähige finanzielle Einbußen in Kauf nehmen.
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