Von grober Fahrlässigkeit wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung dann gesprochen, wenn ein Versicherter seine Sorgfaltspflicht gemäß den Versicherungsbedingungen nicht nachkommt oder in einer anderen Form missachtet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn er fahrlässig seinen Gesundheitszustand gefährdet hat, der dann letztendlich zu einer Berufsunfähigkeit führt. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Um einfache Fahrlässigkeit handelt es sich zum Beispiel, wenn falsches Schuhwerk auf Schnee getragen wird und ein Sturz zur Berufsunfähigkeit führen würde. Wird allerdings ein Unfall herbeigeführt, indem der Versicherte bei Rot eine Ampel überfährt, so wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft.
Wer zudem bei Antragstellung nicht alle Angaben vollständig angibt, handelt in der Regel fahrlässig. Werden unwahre Angaben gemacht, fällt dies meist unter Vorsatz. Manchmal ist die Grenze zwischen einfacher/leichter und grober Fahrlässigkeit nicht deutlich, so dass nicht selten Gerichte darüber entscheiden müssen. Generell ist der Eintritt einer Berufsunfähigkeit, deren Ursache in Verbindung mit einer Straftat steht, wie z. B. ein Banküberfall oder Autounfall nach Rauschmittelkonsum, von einer BU-Rente ausgeschlossen.
Bei einer einfachen Fahrlässigkeit hat der Versicherte meist keine Konsequenzen bezüglich seines Versicherungsschutzes zu erwarten. Bei einer groben Fahrlässigkeit, die zur Berufsunfähigkeit führt, droht dem Versicherten unter Umständen der Verlust des Versicherungsschutzes für seine BU-Rente.