Obwohl es in den vergangenen Jahren viele Modifikationen zu Schiffsbeteiligungen gab, sind einige der Modelle für Anleger mit einem hohen Einkommensteuersatz durchaus attraktiv. Als Mitunternehmer erzielt der Investor Einkünfte auf Gewerbebetrieb. Aufgrund von degressiven Abschreibungen auf den Wert des Schiffes werden in den ersten 2 - 3 Jahren Verluste erzielt.
Zu den steuerlichen Vorteilen bei Schiffsbeteiligungen gehören u. a. Gewinne aus Abschreibungen sowie aus Verlust-Zuweisungen. Laut § 7 Nr. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anstelle der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Nach einem unveränderlichen Hundertsatz kann die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der Hundertsatz, der dabei angewendet wird, darf maximal das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen sowie 20 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, unzulässig.
Ein Investor kann über diese Verlustzuweisung mit einem hohen (Grenz-) Steuersatz (z. B. 42 %), sein Steueraufkommen stark reduzieren. Die Verlustzuweisungen dürfen höchstens 80 % des Beteiligungskapitals (oft mindestens 25.000 €) betragen.
Beispiel:
Persönlicher Spitzensteuersatz |
42 % |
Höhe der Beteiligung |
25.000,00 € |
Verlustzuweisung (75 %) |
17.500,00 € |
Ersparnis Einkommensteuer |
7.350,00 € |
+ Ersparnis Soli-Zuschlag |
404,25 € |
= Gesamte Steuerersparnis |
7.754,25 € |
In der Regel ist eine Schiffsbeteiligung somit nur für gut verdienende Privatanleger sinnvoll. Die Finanzbehörden fordern mittlerweile, dass eine Beteiligung auf Erzielung eines "Totalgewinns" ausgerichtet ist: Die voraussichtlich erwirtschafteten Erträge (= Summe über die gesamte Laufzeit) müssen die Höhe bzw. den Aufwand für die Beteiligung übersteigen. Das ist bei seriösen Anbietern durchaus der Fall. Die Tonnagesteuer ist ein besonderer Vorteil für die Einkünfte (z. B. Chartereinahmen) aus dem Schiff. Diese Ausschüttungen sind für den Anleger als Mitunternehmen steuerfrei, sofern er im Handelsregister eingetragen ist – denn sie werden pauschal zu einem sehr niedrigen Steuersatz von der Investmentgesellschaft bzw. der Reederei bezahlt.
Im Nachfolgenden sind folgende Themen ausführlicher behandelt: