Der Bundestag verabschiedete 1998 ein entscheidendes Gesetz: das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz. Mit diesem Gesetz sollen die technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard angepasst werden.
Die steuerliche Förderung für die deutsche Seeschifffahrt wurde durch sie so genannte Tonnagesteuer, mit Wirkung zum 01.01.1991 neu geregelt. Im § 5a EStG wurde diese Neuregelung festgehalten. Die neue Regelung ist eine Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 05.07.1997 zurückgeht. In dieser Subventionsvorschrift wurde festgelegt, dass nur noch der Ausbau sowie die Sicherung der Beschäftigung und Wertschöpfung in Deutschland Maßstab für eine Förderung ist und nicht wie bis dahin das Führen der deutschen Flagge.
Jede Gesellschaft hat darüber hinaus die Wahlmöglichkeit zwischen zwei steuerlichen Alternativen. Dadurch bleibt die althergebrachte Besteuerungsform bestehen. Sobald sich das Unternehmen für eine Steuerform entschieden ist, ist es an diese für 10 Jahre gebunden. Das damals bereits in Holland geltende System der Tonnagesteuer war hierfür das Vorbild. Die bisher letzte Änderung im Tonnagesteuersystem war die Entfernung der Aktienfreistellung innerhalb des Haushaltsbegleitgesetzes 2004. Folglich ist – mit Wirksamkeit des HBegIG – die bisherige 3-jährige Antragsfrist zur Tonnagesteuer eingestellt worden. Die Stärkung des Schifffahrtstandortes Deutschland ist das Ziel der Tonnagesteuer, wobei verschiedene Anwendungsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Zu diesen Bedingungen gehören:
Anstelle des tatsächlichen Gewinns bzw. Verlusts wird bei der Anwendung der Tonnagesteuer der Gewinn pauschal ermittelt. Demzufolge handelt es sich hier weniger um eine Steuer, sondern eher um eine besondere Art der Ertragsermittlung, die unter bestimmten Voraussetzungen wählbar ist. Die Größe des Schiffes, die Nettoraumzahl (NRZ) bildet für diese Pauschalisierung die Grundlage. Wie üblich ist die Vorgehensweise der Gewinnermittlung anschließend der Einkommenssteuer unterworfen. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschaft nur einen geringen Gewinn erzielt, die Steuern für die einzelnen Gesellschafter während der Betriebsphase allerdings sehr gering sind. Alle stillen Reserven des Schiffes müssen ab dem Zeitpunkt des Wechsels vom tatsächlichen Gewinn zur Tonnagesteuer als Übergangsgewinn aufgedeckt werden. Hauptsächlich ist damit der Differenzbetrag zwischen Buchwert und Teilwert (Marktwert des Schiffes) gemeint. Dieser Betrag wird dann in eine Rücklage der Tonnagesteuer eingelegt.
Nettoraumzahl (NRZ): |
pro ganze 100 NRZ und Betriebstag: |
<1.000 |
0,92 € |
1.000 – 10.000 |
0,69 € |
10.000 – 25.000 |
0,46 € |
> 25.000 |
0,23 € |