Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Angestellte und Arbeiter versicherungspflichtig sind. Seit dem 01.01.2005 beträgt sie 46.800 €. Das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt muss bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts mit 12 multipliziert werden. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) und Überstundenvergütungen (wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden) müssen noch hinzugerechnet werden.
Es besteht die Möglichkeit sich privat zu versichern, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Außerdem dient die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Feststellung der Höhe des maximalen Krankentagegeldes. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen alle regelmäßigen Einkünfte, wie:
- Lohn bzw. Gehalt
- regelmäßige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld)
- Vermögenswirksame Leistungen
- Bezüge für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
- Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Dienstwohnung)
- Überstundenpauschalen
- versicherungspflichtige Zweitbeschäftigung
- Tantiemen.
Berechnung des Jahresarbeitsentgelts:
Das Jahresarbeitsentgelt (JAE) wird wie folgt berechnet:
voraussichtliches Brutto-Jahreseinkommen aus Arbeit
- Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. B. lohnsteuerfreie Zuwendungen)
- unregelmäßige Einnahmen (nicht mindestens einmal jährlich!)
- Familienzuschläge (z. B. Kinder-, Verheiratetenzuschläge)
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Anlässe zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts:
Bei folgenden Anlässen muss das Jahresarbeitsentgelt neu berechnet werden:
- bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
- bei jeder dauerhaften Gehaltsveränderung
- zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Folgen bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Es besteht von vornherein eine Krankenversicherungsfreiheit, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses überschritten wird. Somit besteht die Möglichkeit sich freiwillig oder privat krankenzuversichern.
Die Versicherungspflicht endet nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem laufenden Arbeitsverhältnis - beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung - überschritten wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Folgen bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Die Krankenversicherungspflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten wird.