Zwar ist Radfahren auf Gehwegen generell verboten. Dochen weichen Fahrradfahrer hin und wieder von der Straße auf den Gehweg aus - und gefährden damit andere Verkehrsteilnehmer. Verursachen Sie dabei einen Schaden, z. B. bei Zusammenstoß mit einem Fußgänger, liegt die Haftung bei ihnen. Glück im Unglück, wenn sie dann eine leistungsstarke Privathaftpflicht haben.
Gehweg befahren im Winter
Die in der kalten Jahreszeit häufig schneebedeckten und glatten Fahrbahnen lassen Fahrradfahrer immer wieder auf Gehwege ausweichen. Das Risiko auf der Straße auszurutschen ist sehr hoch. Damit wächst aber auch die Gefahr für Unfälle auf dem Bürgersteig, wenn Radfahrer dorthin ausweichen. Kollidieren Sie mit einem Fußgänger, haften Sie, wenn Sie keine private Haftpflichtpolice abgeschlossen haben, für den angerichteten Schaden selbst. Gerade bei Personenschäden kann das teuer werden.
Dürfen Radfahrer überhaupt auf den Gehweg?
Gehwege dürfen rein rechtlich gesehen grundsätzlich nur von Fußgängern benutzt werden. Es sei denn, der Gehweg ist mittels dem entsprechenden Verkehrszeichen sowohl für Fahrradfahrer als auch Fußgänger freigegeben. Erlaubt ein "Radfahrer frei"-Verkehrszeichen die Nutzung des Fußwegs durch Radler, haben die Fußgänger dort dennoch immer Vorrang. Gegebenenfalls müssen die Radfahrer dann absteigen. In der Praxis tummeln sich auf ausschließlich für Fußgänger freigegebene Wegen auch zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer. Zum Beispiel nutzen (gerade bei glatter Fahrbahn) auch Fahrradfahrer den Bürgersteig. Kommt es dann zu einem Unfall stellt sich die Frage: Wer ist Schuld und wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Rechtliche Ausnahme für Kinder bis 10 Jahren
Generell müssen Kinder bis zu ihrem 8. Lebensjahr auf dem Bürgersteig fahren, bis zu ihrem 10. Lebensjahr ist es noch erlaubt. Allen anderen, auch Kurierfahrern, ist dies untersagt. Sollte es zu einer Kollision kommen, haftet der Fahrradfahrer bzw. seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden.