Ratgeber

Glasschaden in der Hausratversicherung

Es kann vorkommen, dass ein Glasschaden durch eine Hausratversicherung nicht abgedeckt wird. Es ist aber problemlos möglich, eine Hausratversicherung durch eine entsprechende Glasversicherung aufzustocken. Versichert sind dann Schäden an Gebäudeverglasungen, beispielsweise an Glasbausteinen, Fenstern, Türen, Wintergärten oder Balkonen, sowie an Mobiliarverglasungen wie an Vitrinen, Spiegeln, Bilderrahmen, Sichtfenstern von Öfen und Kaminen oder Glastischen. Falls Fenster zu Bruch gehen, ersetzt die Glasversicherung auch Aufwendungen für eine vorübergehende Notverglasung. Ein Glasschaden wird in der Hausratversicherung mit aufgestockter Glasversicherung unabhängig davon reguliert, wie er entstanden ist, sei es also durch Unvorsichtigkeit oder Einbruch, bei Durchzug oder Sturm oder durch spielende Kinder. Die Höhe des Beitrages zu einer Glasversicherung richtet sich in der Regel nach der Wohnfläche oder nach der Gesamtglasfläche des versicherten Gebäudes.

Nicht abgedeckter Glasschaden in der aufgestockten Glasversicherung

Schäden an Verglasungen von Aquarien, Terrarien oder Cerankochfeldern werden durch eine herkömmliche Glasversicherung zwar nicht reguliert, meist kann hierfür die Versicherung jedoch durch spezielle Klauseln ergänzt werden. Eine Glasversicherung ersetzt nur Schäden durch Glasbruch, nicht jedoch Beschädigungen an Glasoberflächen wie Schrammen, abnutzungsbedingte Schäden oder Undichtigkeiten an Glaskonstruktionen. Ebenfalls werden Schäden an optischen Gläsern wie Brillen oder Lupen, Beleuchtungskörpern wie Glühbirnen sowie an Hohlgläsern wie Trinkgläsern oder Vasen in der Glasversicherung nicht reguliert. Schäden an Solar- oder Photovoltaikmodulen gelten nicht als Glasschaden in der Hausratversicherung, für sie müssen spezielle Photovoltaikversicherungen abgeschlossen werden.

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