Ratgeber

Stürmische Zeiten – Wer zahlt den Schaden?

Stürme, starke Unwetter und Hochwasser verursachten in den vergangenen Jahren Schäden in Millionenhöhe. Doch was muss man beachten, wenn es Schäden gibt? Und welche Versicherung kommt für diese auf?

Sturmrisiko mitversichern
Für Schäden am Haus, beispielsweise durch umgeknickte Bäume, abgedeckte Dächer und abgefallene Schornsteine kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Sturmrisiko ausdrücklich mit versichert wurde. Allerdings trifft dies in Deutschland nur auf jeden zweiten Wohngebäude-Versicherungsvertrag zu. Auch Folgeschäden sind dann kein Problem - etwa wenn es durch das abgedeckte Dach hereinregnet.

Problem: Elementarschäden
Kritisch wird es, wenn der Keller oder der Garten überflutet werden. Denn Verwüstungen durch Oberflächenwasser gelten als Elementarschäden und versicherungstechnisch damit als Hochwasser. Hier zahlt eine Gebäudeversicherung nur, wenn Sie eine zusätzliche Elementarschadensversicherung beinhaltet. Als Elementarschäden gelten Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen. Problem: Den Elementarschutz gibt es nur im Paket. Küstenbewohner müssen sich also auch gegen Lawinen versichern. In typischen Hochwassergebieten werden Elementarschadensversicherungen erst gar nicht angeboten.

Sturmfreie Bude
Durch die Hausratversicherung sind Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung abdeckt. Wer jedoch Fenster oder Türen offen lässt, handelt fahrlässig und geht leer aus. Auch Schäden durch Blitzschlag werden ersetzt. Dazu muss aber der Blitz direkt ins Haus oder die Wohnung einschlagen. Schäden, die durch Überspannungen bei Blitzeinschlag, die elektrische Geräte in Mitleidenschaft ziehen können, deckt eine Zusatzversicherung ab.

Wenn der Baum fällt
Die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers greift, fällt ein morscher Baum auf Nachbars Grundstück. Diese zahlt auch, wenn herabfallende Ziegel Passanten verletzen. Fällt ein solcher Ziegel, ein Ast oder Baum jedoch auf ein parkendes Auto, muss die Kaskoversicherung des Halters zahlen. Dies gilt auch für Schäden durch Hagelkörner. Eine Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt dabei nicht.