Baden-Württemberg sieht zu den Themen Hundehaftpflicht und Hundehaltung Regelungen vor, die zum Teil deutlich von denen anderer Bundesländer abweichen. Die maßgebliche Gesetzesvorschrift ist hierbei die Kampfhundeverordnung BaWü, genauer gesagt die "Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde" vom 3. August 2000. Hierin wird geregelt, welche Rassen als Kampfunde einzustufen sind und unter welcher Voraussetzungen die Tiere gehalten und auf öffentlichen Straßen geführt werden dürfen.
Hundeversicherungspflicht in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg schreibt der Gesetzgeber eine Hundehaftpflichtversicherung nur für Kampfhunde vor. Halter anderer Hunde sind nicht verpflichtet, sich in Sachen Hundehaftpflicht abzusichern. Zu raten ist dies aber jedem. Zwar mag ein Schadensfall sehr unwahrscheinlich sein, aber ganz ausschließen kann kein Hundebesitzer, dass sein Vierbeiner z. B. einen Radfahrer oder einen Fußgänger zu Fall bringt oder andere Tiere verletzt.
Leinenpflicht und andere Vorschriften
In dem drittgrößten Bundesland in Deutschland gibt es keine landesweit allgemein gültigen Vorschriften hinsichtlich der Anleinpflicht. Hier liegt die Entscheidung bei den Städten und Gemeinden. So gibt es verschärftere Vorgaben für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie für Mannheim und Karlsruhe. Vorschriften zum Tragen eines Maulkorbs gibt es nur für gefährliche Hunde.
Kampfhunde und gefährliche Hunde
Nach der baden-württembergischen Hundeverordnung gelten folgende drei Hunderassen als besonders aggressiv und gefährlich und werden demzufolge als Kampfhunde ("Listenhunde") eingestuft:
- American Staffordshire
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier
Gefährlichkeit mit Wesenstest widerlegbar
Gleiches gilt im Übrigen bis zum Gegenbeweis auch für Mischlinge (Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden). Halter der genannten Hunderassen können allerdings einen Gegenbeweis erbringen, und zwar indem sie einem Polizeihundeführer sowie einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt gegenüber nachweisen, dass ihr Tier keine gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Ferner bedarf es einer amtlichen Feststellung seitens der Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt wurde.
Weitere Kampfhunderassen
Darüber hinaus kann die Behörde im Einzelfall auch Tiere folgender Hunderassen als Kampfhunde einordnen, sollten sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von Seiten der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt worden sein:
- Bordeaux Dogge
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Auch hier erstreckt sich die Verordnung auf Mischlinge dieser Rassen. Vorgenommen wird die Prüfung durch das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen hingegen durch das Bürgermeisteramt. Diese stellen über das Prüfungsergebnis eine Bescheinigung aus. Feststellungen anderer Bundesländer behalten in Baden-Württemberg ihre Gültigkeit, sofern sich der Hund hier nur vorübergehend aufhält.
Einordnung als gefährlicher Hund
Neben den gelisteten Kampfhunden kann im Einzelfall auch die Einstufung als gefährlicher Hund erfolgen, auch wenn das Tier nicht zu den oben aufgelisteten Kampfhunderassen zählt. Dann wird angesichts seines Verhaltens unterstellt, eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren darzustellen. Gefährlich sind dieser Vorschrift nach Hunde, die:
- sich als bissig erweisen haben,
- aggressiv Menschen oder Tiere anspringen und dabei sie gefährden oder
- zum unkontrollierten Reißen und Hetzen von Vieh oder Wild oder anderen Tieren neigen.
Anforderungen an Halter gefährlicher Hunde
Wer einen Kampfhund halten möchte, der älter als 6 Monate ist, hat sich eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausstellen zu lassen. Erteilt werden darf diese nur, wenn der Hundehalter über die erforderliche Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügt und von ihm und dem Hund keine Gefahren für die Gesundheit und den Besitz von Menschen ausgehen. Voraussetzung ist auch, dass das Tier schon im Rahmen der Sachkundeprüfung über eine Kennzeichnung verfügt, die ohne technische Mittel lesbar ist und eindeutige Rückschlüsse über den Halter und Hund zulässt. Die Behörde kann ferner ganz bestimmte Personen benennen, die ausschließlich zum Führen des Hundes ermächtigt sind.
Zudem ist für Kampfhunde bzw. als gefährlich eingestufte Hunde eine Hundehaftpflichtversicherung in Baden-Württemberg erforderlich, da hiervon in aller Regel die Erteilung der Erlaubnis abhängig gemacht wird. Eine Hundehaftpflichtversicherung wird von vielen Gesellschaften angeboten. Ein kostenloser und unverbindlicher Hundehaftpflicht-Vergleich auf GELD.de hilft dabei, eine passende Hundehaftpflichtversicherung zu finden und dabei Kosten zu sparen.
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn der Hundehalter die Haltung wie auch Alter, Anzahl, Rasse und Kennzeichnung vor dem 13. September 2000 angezeigt hat.
Weitere Pflichten für Kampfhundehalter
Die Hundeverordnung in Baden-Württemberg schreibt für Kampfhunde und gefährliche Hunde einen Leinen-, Maulkorbzwang sowie weitere Halterpflichten vor. Konkret gilt es hierbei folgende Punkte zu beachten:
- sichere Haltung und Beaufsichtigung, "Ausbüchsen" verhindern
- außerhalb des eigenen Privatgrundstücks: Überlassen des Hundes nur an solche Personen, die durch entsprechende Zuverlässigkeit die allgemeine Sicherheit gewährleisten könne
- Leinenpflicht für Kampfhunde, die älter als 6 Monate sind, und gefährliche Hunde, Ausnahmen im Einzelfall möglich
- Kennzeichnung am Halsband mit Kontaktdaten des Halters, unabhängig vom Alter des Hundes
- Maulkorbpflicht für Kampfhunde im Alter von über 6 Monaten sowie gefährliche Hunde, sofern sich die außerhalb des eigenen Privatgrundstücks aufhalten
- Mitführen der behördlichen Erlaubnis (beglaubigte Kopie der Bescheinigung) beim Führen des Hundes
- Meldung über Name und Anschrift des neuen Besitzers bei dauerhafter Änderung des Halters auf eine andere Person
Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften?
Wer die Vorschriften der Hundeverordnung missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus ist im Schadenfall der Versicherungsschutz der Hundehalterversicherung gefährdet. Einige Versicherungsgesellschaften sind allerdings dazu übergegangen, auch dann Versicherungsschutz zu gewähren, wenn z. B. der Leinenpflicht nicht nachgekommen wird. Ein Hundehaftpflicht-Vergleich auf GELD.de deckt auf, um welche Tarife es sich hierbei konkret handelt. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften droht ferner die Zuweisung einer Mitschuld. Um den Versicherungsschutz der Hundehaftpflicht in Baden-Württemberg nicht in Gefahr zu bringen, sollten Hundehalter zudem ihrer Pflicht zur Schadenabwendung und -minimierung nachkommen.