Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Bayern

Die Regelungen zur Hundehaftpflicht und zur Haltung von Hunden ist bundesweit nicht einheitlich. In Bayern gelten für Hundebesitzer spezielle gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Hundehaftpflichtversicherung, Hundehaltung und Kampfhunde.

Hundeversicherungspflicht in Bayern

In Bayern besteht allgemein keine Versicherungspflicht für den Hund, sie wird allerdings empfohlen. Für Hunde mit einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) gibt es strenge Vorschriften. Dies wird in der Bayerischen Kampfhundeverordnung ("Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit") geregelt, die ihre Grundlage in Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes hat.

Im Hinblick auf die freiwillig abzuschließende Hundehaftpflicht in Bayern gelten die allgemeinen Vorschriften zum Versicherungsschutz. So muss in der Hundehaftpflichtversicherung für Personenschäden eine Mindestsumme von einer Million Euro, bei Sachschäden eine Deckung von mindestens 250.000 Euro vereinbart sein.

Rechte und Pflichten für Hundehalter

Die Haltung von Hunden wird durch das Bayerische Hundegesetz geregelt. Die genauen Bedingungen werden jedoch grundsätzlich von der jeweiligen Gemeinde erlassen. Sie betreffen oft nur Kampfhunde oder besonders große Hunde, können sich in Einzelfällen aber auch allgemein auf alle Hunderassen erstrecken. Mögliche Vorschriften können sein:

  • das Halten und Führen des Hundes durch eine kompetente Person (volljährig, zuverlässig)
  • ein Kompetenz- beziehungsweise Sachkundenachweis für den Hundehalter, gegebenenfalls auch ein Führungszeugnis
  • Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • die Pflicht, einen Mikrochip / Transponder zu verwenden
  • das Anbringen von Name und Adresse des Halters am Halsband des Hundes
Wichtig

Oft werden von den Gemeinden auch spezielle Zonen wie Kinderspielplätze, Einkaufszentren oder Geschäfte sowie öffentliche Verkehrsmittel ausgewiesen, in denen der Hundehalter an bestimmte Auflagen gebunden ist. Das kann die Pflicht zum Anleinen sein, aber auch ein generelles Hundeverbot in diesen Bereichen.

Vorschriften für gefährliche Hunde

"Gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit" ist die Beurteilung, nach der die Bayerische Kampfhundeverordnung die Zucht und Einfuhr dieser Hunde verbietet und für das Halten die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde voraussetzt. Hierbei unterscheidet der bayerische Gesetzgeber in zwei Kategorien. Zu Kategorie 1 zählen Hunderassen, die als unwiderlegbar gefährlich gelten. Diese "Listenhunde" sind:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bandog
  • Pit-Bull
  • Staffordshire Terrier
  • Tosa-Inu

Hunderassen, denen zwar eine gesteigerte Aggressivität unterstellt wird, bei denen Hundehalter die Ungefährlichkeit Ihres Tieres mittels einer amtlichen Bescheinigung nachweisen können, bilden die Kategorie 2:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bordeaux Dogge
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Die Gemeinde, in der der Besitzer eines sogenannten Kampfhundes wohnt, kann dem Besitzer spezielle Vorschriften wie Leinen- oder Maulkorbzwang auferlegen. Es ist auch möglich, dass vom Hundehalter das Anbringen von Warnschildern am Grundstück oder speziellen Schließeinrichtungen sowie das Abschließen einer Hundehaftpflicht in Bayern verlangt wird. Weitere mögliche Auflagen durch die Gemeinde sind die Pflicht, den Hund mit einem Mikrochip markieren zu lassen, die Haltererlaubnis bei der zuständigen Kreispolizei zu beantragen und einen Umzug mit dem Hund zu melden.

Sonderfälle zum Thema "gefährliche Hunde"

Die Bayerische Kampfhundeverordnung macht keinen Unterschied zwischen Kampfhunden und gefährlichen Hunden. Auch Mischlinge (sowohl Kreuzungen unter Kampfhunden als auch mit anderen Hunderassen) fallen unter die einschlägigen Regelungen. Gut zu wissen: Während die Zugehörigkeit von "Kategorie 1"-Hunden immer bleibt, können Hunde aus der Kategorie 2 per Gutachten als ungefährlich eingestuft werden. Dieses sogenannte Negativzeugnis kann von einem Tierarzt oder von einem sonstigen anerkannten Sachverständigen ausgestellt werden.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Hundehaltungsvorschriften

Die Vorschriften der betreffenden bayerischen Gemeinde für Hundehalter sind unbedingt einzuhalten. Die Pflicht, Schäden abzuwenden oder zu minimieren, gilt für jeden Halter eines Hundes – bundesweit. Die Konsequenzen bei Verstößen können mit massiven Bußgeldern belegt werden. Neben der alleinigen Schuld für ein Schadensereignis kann dem Hundehalter auch eine Mit- beziehungsweise Teilschuld an einem Ereignis gegeben werden, wenn er die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet hat. Auch der Versicherungsschutz der Hundehaftpflichtpolice kann ganz oder teilweise verlorengehen, wenn Regelungen durch den Hundehalter verletzt wurden.

Hundehaftpflicht im Vergleich

Der Abschluss einer Hundehaftpflicht in Bayern ist aufgrund von unerwarteten Reaktionen der Tiere und der möglicherweise dadurch entstehenden Schadenhöhen dringend anzuraten. Für die Hundehalterhaftpflichtversicherung gibt es jedoch eine Vielzahl von Produkten, die für den Laien nur schwer zu überblicken und zu bewerten sind. Der unabhängige Vergleichsrechner zur Hundehaftpflichtversicherung auf GELD.de hilft, das individuell günstigste Angebot zu finden.

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