Wer in Berlin einen Hund halten möchte, hat die Hundeverordnung des Bundeslandes zu beachten, die konkret als "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin" bezeichnet wird. Die ursprünglich aus dem Jahr 2004 stammende Gesetzesgrundlage wurde am 23.05.2016 reformiert und ist zum 23.07.2016 in Kraft getreten. Die Hundeverordnung regelt insbesondere die , welche Rassen als gefährliche Hunde betrachtet werden und welche Vorschriften der Hundehalter einzuhalten hat.
Hundeversicherungspflicht in Berlin
Der Abschluss einer Hundehaftpflicht ist in Berlin gemäß Hundeverordnung zwingend vorgeschrieben. Dabei darf die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden nicht unter 1 Mio. Euro je Versicherungsfall liegen. Die Gesamtleistungspflicht der Hundehaftpflicht darf je Kalenderjahr auf höchstens das Doppelte begrenzt sein.
Nach dem neuen Recht (Stand: 2016) darf die Selbstbeteiligung bei der Hundehaftpflichtversicherung nicht mehr als 500 Euro im Jahr betragen.
Leinenzwang und weitere Pflichten
Das Land Berlin hat seinen Hundehaltern folgende Vorgaben auferlegt:
Gefährliche Hunde und Listenhunde
Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern, wird in der Berliner Hundeverordnung nicht explizit von Kampfhunden gesprochen. Vielmehr werden Tiere, bei denen aufgrund ihrer Abstammung, rassespezifischen Merkmalen oder Verhalten von einer erhöhten Angriffslust, Kampfbereitschaft sowie Schärfe auszugehen ist, als gefährliche Hunde eingestuft. Gemäß der Berliner Hundeverordnung werden folgende Rassen sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen als gefährlich angesehen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Pitbill
- Tosa Inu
- Rottweiler
Darüber hinaus sind auch Hunde anderer Rassen dann als gefährlich zu betrachten, sofern diese bereits wiederholt Menschen gefährdet oder geschädigt haben, ohne zuvor provoziert oder selbst angegriffen worden zu sein. Gefährlich sind auch solche Hunde, die unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.
Vorgaben für Halter gefährlicher Hunde
Der Umgang mit gefährlichen Hunden ist ausschließlich volljährigen Personen vorbehalten, die über die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung verfügen. Hundehalter haben hierzu eine Sachkundeprüfung vor einem Sachverständigen der zuständigen Behörde abzulegen. Bei erfolgreichem Abschluss wird eine Sachkundebescheinigung ausgestellt. Die vorgesehene Zuverlässigkeit und Eignung besitzt hingegen nur derjenige, der insbesondere nicht wegen einer Gewaltstraftat oder eines Verstoßes gegen das Tierschutz- sowie Waffengesetz innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt wurde. Als Nachweis hat der angehende Hundehalter ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen.
Sämtliche Nachweise hat der Hundehalter innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige des Hundes vorzulegen. Bei Junghunden beginnt dieses Frist erst ab Vollendung des 15. Lebensmonats. Sind alle erforderlichen Nachweise erbracht, erhält der Hundehalter eine grüne, kreisförmige Plakette mit einem Durchmesser von 4 cm, die an das Halsband des Hundes zu befestigen ist.
Leinenpflicht und Maulkorbzwang für "Kampfhunde"
Das Berliner Hundegesetz schreibt für gefährliche Hunde eine besondere Leinenpflicht vor. Hiervon ausgenommen sind lediglich ausgewiesene Hundeauslaufgebiete, sofern der Hund mit einem beißsicheren Maulkorb ausgestattet ist. Die Leinenpflicht - wobei die Leine mindestens eine Länge von zwei Metern aufweisen sollte – gilt:
- auf Camping- und Sportplätzen sowie in Kleingartenkolonien
- in Waldflächen, welche das Mitführen des Hundes durch entsprechende Schilder untersagen
- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
An einer höchstens ein Meter langen Leine sind die Hunde hingegen in folgenden Zonen zu halten:
- Fußgängerzonen sowie öffentliche Plätzen und Straßen mit Menschenansammlungen,
- öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie an und in den dazugehörigen Haltepunkten und Gebäuden,
- Aufzüge, Volkfeste wie auch andere Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie grundsätzlich bei öffentlichen Versammlungen,
- Büro- und Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, Ladengeschäfte und andere öffentlich zugängliche, bauliche Anlagen sowie
- Zuwege zu Wohnräumen, Treppenhäusern und Gemeinschaftsräumen
Ein Maulkorb ist allen gefährlichen Hunden ab dem siebten Lebensmonat aufzusetzen. In bestimmten Einzelfällen kann in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Maulkorbpflicht abgesehen werden.
Darüber hinaus darf die Ordnungsbehörde nach dem neuen Gesetz die Mitnahme des Hundes in Erholungsgebieten untersagen.
Welche Vorschriften hat der Hundehalter noch einzuhalten?
Der Gesetzgeber hat dem Hundehalter in Berlin folgende weitere Pflichten auferlegt:
- Sicherung des eigenen Privatgrundstücks gegen ein unbeaufsichtigtes Entweichen
- Beaufsichtigung des Hundes außerhalb des Privatgrundstücks
- Hundehalsband mit Name und Anschrift des Halters
- Überlassen des Hundes nur an Personen, die mit den Vorschriften der Hundeverordnung vertraut sind
- Kennzeichnung mit ISO zertifiziertem Chip (Auf Verlangen der Behörde hat der Halter die Chipnummer zu benennen.)
- Mitführen von Hundekotbeutel und vollständige Entfernung von Hundekot
Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften
Missachtet ein Hundehalter die Vorgaben des Berliner Hundegesetzes, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Darüber hinaus besteht die Gefahr, den Versicherungsschutz der Hundehalterhaftpflicht zu verlieren. Ferner wird es für den Hundehalter schwieriger, sich von einer Mitschuld freizusprechen. Schließlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für Hundehalter die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vor. Hundehalter haben zudem ihre Pflicht zur Schadenminderung und -abwendung einzuhalten.