Die Haltung eines Hundes erfordert nicht nur eine hohe Verantwortung im richtigen Umgang mit dem Tier, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit. Im Bundesland Freie Hansestadt Bremen, einschließlich der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gelten für Hundehalter bestimmte gesetzliche Vorschriften zur Hundehaltung und zur Hundeversicherung.
Hundeversicherungspflicht in Bremen
Die Haltung der Hunde wird gesetzlich in der Bremer Hundeverordnung geregelt, nämlich dem "Gesetz über das Halten von Hunden (HuG BR)". Des Weiten sollten Hundebesutzer in Bremen auch die Vorschriften für die Hundehaltung im "Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung (ÖffOrdnOG BR)" und im "Feldordnungsgesetz (FeldOrdG BR)" kennen.
Bremen gehört zu den Bundesländern, in nur bestimmte Hunde eine gesetzliche Pflicht zur Hundehaftpflichtversicherung gilt. Die Hundehaftpflicht ist in Bremen generell für folgende, als gefährlich geltende Hunderassen und deren Mischlinge (Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen) Pflicht:
- Pit-Bull-Terrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Der Abschluss der Hundehaftpflichtversicherung muss für gefährliche Hunde auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde nachgewiesen werden. Für Hundebesitzer aller anderen Hunde(rassen) gilt keine Versicherungspflicht. Eine Haftpflichtversicherung für Hunde wird jedoch generell empfohlen. Auch Hunde, die als friedliebend oder allgemein ungefährlich gelten, eine gute Hundeerziehung genossen haben oder noch nie Menschen oder andere Tiere angegriffen haben, können unerwartet einen Schaden verursachen, der dem Halter sehr teuer zu stehen kommen kann.
Rechte und Pflichten für Hundehalter
Die Hundeverordnung Bremen legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Hunden erlaubt ist und wann die Hundehaltung untersagt wird.
Anforderungen an Hundehalter
In Bremen kann die Ortspolizeibehörde einen Sachkundenachweis verlangen und prüfen, ob der Hundehalter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit muss der Hundehalter ein Führungszeugnis vorlegen. Die Ortspolizeibehörde kann zudem die Haltung von gefährlichen Hunden beschränken und ein befristetes oder unbefristetes individuelles Verbot der Haltung anweisen. Die Haltung von gefährlichen Hunden kann dem Tierhalter vollständig untersagt werden, wenn er gegen das Gesetz verstoßen hat und die Gesundheit oder das Leben von Menschen und Tieren in Gefahr ist.
Hunde dürfen nur von dafür geeigneten Personen geführt werden. Als ungeeignet gelten Menschen, die körperlich nicht fähig sind, den Hund oder die Hunde sicher und ordnungsgemäß zu führen oder die dafür keine ausreichende Erfahrung besitzen. Für das Führen von gefährlichen Hunden muss die Person mindestens 18 Jahre alt sein.
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
Hundehalter müssen grundsätzlich sicherstellen, dass ihr Hund in der Öffentlichkeit und in dem öffentlichen Verkehr keinen Schaden anrichtet. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und auf großen Veranstaltungen sowie für läufige Hündinnen besteht ein Leinenzwang. Hunde müssen ein Halsband und eine Marke mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
Gemäß § 6 dem Bremer Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung sind Tiere und Hunde so zu halten, dass sie andere Personen nicht gefährden. Der Halter muss zudem verhindern, dass der Hund andere Personen anbellt, anspringt, angreift oder beunruhigt. Die Hunde dürfen Menschen nicht durch Gerüche, Geräusche oder in sonstiger Weise unzumutbar beeinträchtigen. Auf sämtlichen Kinderspielplätzen in Bremen besteht ein Zugangsverbot für alle Hunde. Des Weiteren dürfen sich Hunde auf den Spiel- und Liegewiesen in Bremen zwischen dem 01. April und dem 30. September eines Jahres nicht aufhalten und diese auch nicht betreten. Das Bremer Feldverordnungsgesetz schreibt in § 7 zur Feldgefährdung vor, dass Hunde zur Brut- und Setzzeit zwischen dem 15. März und dem 15. Juli eines Jahres nur angeleint in der freien Landschaft geführt werden dürfen.
Gefährliche Hunde / Kampfhunde
Die Hundeverordnung Bremen betrachtet Hunde gemäß § 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden als gefährlich, wenn diese …:
- höchst wahrscheinlich Menschen und andere Tiere angreifen und beißen oder dies bereits in einem gefährdenden Ausmaß getan haben
- zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh außerhalb des Jagd- und Hütebetriebs neigen
- aufgrund von Zucht, Ausbildung oder Abrichten eine über das Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder andere gefährdende Eigenschaften aufweisen
- der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier angehören oder eine Kreuzung aus diesen oder mit anderen gefährlichen Rassen und Kampfhunden darstellen
Die genannten Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet und auch nicht zur Steigerung der Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier ausgebildet werden. Der Handel mit und die Anschaffung von diesen Kampfhunden und Hunderassen ist in Bremen verboten.
Als gefährlich werden Hunde "nicht" eingestuft, wenn sie Menschen oder Tiere zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zum Selbstschutz gebissen haben!
Pflichten für Halter von gefährlichen Hunden
Hunde, die vom Gesetzgeber als gefährlich eingestuft und gelistet werden, sind auf Kosten des Halters von einem Tierarzt dauerhaft mit einem Mikrochip auszustatten und sind unverwechselbar zu markieren. Hunde, die bereits gefährdend auffällig geworden sind, als gefährlich angesehen werden oder Kampfhunde sind müssen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung an der Leine geführt werden. Zudem besteht für gefährliche Hunde und Kampfhunde eine Maulkorbpflicht. Ausnahmen für gefährliche Hunde / Kampfhunde kann die Ortspolizeibehörde unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.
Zu den Vorschriften in der Haltung von gefährlichen Hunden gehört zudem:
- die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung an die Ortspolizeibehörde im Falle eines Umzuges
- die verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
- das Anbringen eines warnenden Hinweisschildes mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" an jedem Eingang des befriedeten Besitztums (wie bebaute und unbebaute Grundstücke), des Hauses oder der Wohnung
Die in Bremen gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflicht schützt den Hundehalter von gefährlichen Hunden im Fall von Schäden, für die von Dritten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Gemäß § 833 BGB kann der Tierhalter für Schäden, wie die Tötung und die Verletzung eines Menschen oder die Beschädigung einer Sache, die sein Tier verursacht hat, haftbar gemacht werden. Der Tierhalter ist verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Gefährliche Hunde und Kampfhunde stellen diesbezüglich ein besonders hohes Risiko dar.
Konsequenzen bei Vorstoß gegen die Vorschriften
Hundehalter haben grundsätzlich alle gesetzlichen Vorschriften und auch die Vorgaben des Versicherers strikt einzuhalten. Andernfalls drohen beträchtliche Bußgelder, Haltungsverbote für Hunde sowie auch ein Verlust oder zumindest eine Einschränkung des Versicherungsschutzes. Im Schadensfall kann bei einer Nichteinhaltung auch eine Mitschuld zugewiesen werden. Des Weiteren besteht eine Pflicht zur Abwendung von drohenden Schäden und zur Schadensminimierung.
Mit einer Hundehaftpflichtversicherung müssen sich Hundehalter mit gefährlichen Hunden in Bremen vorsorglich absichern. Dies wird auch Haltern nahegelegt, für deren Hunde keine Versicherungspflicht besteht. Der Leistungsumfang und die Kosten für eine Hundehaftpflicht in Bremen hängen von mehreren Faktoren ab. Mit dem Vergleichsrechner für eine Hundehaftpflichtversicherung in Bremen können Hundehalter in wenigen Schritten die möglichen oder voraussichtlichen Kosten berechnen und Tarife vergleichen.