Für Hundebesitzer in Niedersachsen gilt das "Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden" (NHundG), das Vorgaben unter anderem zur Hundehaftpflicht, zur Leinenpflicht oder andere Aspekte der Hundehaltung macht.
Hundeversicherungspflicht in Niedersachsen
Wie in vielen Bundesländern Deutschland ist die Hundehaftpflicht in Niedersachsen eine Pflichtversicherung für jeden Hund. Sie muss unabhängig von der Rasse und Größe des Hundes abgeschlossen werden. Es gelten folgende Mindestversicherungssummen für die Hundehaftpflichtversicherung:
- Personenschäden: 500.000 Euro
- Sachschäden: 250.000 Euro
Empfehlenswert ist eine höhere Versicherungssumme. Denn vor allem durch Hunde verursachte Verkehrsunfälle ziehen zum Teil wesentlich höhere Schadenersatzansprüche nach sich.
Leinenpflicht, Maulkorbzwang und weitere Vorschriften
Hält sich ein Hundehalter dauerhaft oder länger als zwei Monate in Niedersachsen auf, unterliegt er den allgemeinen Pflichten des Niedersächsischen Hundehaltergesetzes. Folgende Anforderungen müssen alle Hundehalter erfüllen.
- Nachweis über die theoretische und praktische Sachkundeprüfung; die theoretische Prüfung ist vor der Aufnahme des Hundes und die praktische innerhalb eines Jahres nach Einzug des Hundes abzulegen
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip; gilt für alle Tiere, die nach dem 1. Juli 2011 geboren wurden und älter als sechs Monate sind
- Pflicht zur Hundehaftpflichtversicherung für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist
- Eintragung ins zentrale Register des Landes Niedersachsen, spätestens mit Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes
Ein Hund darf nur von Personen geführt werden, die persönlich dafür geeignet sind. Darunter versteht das Hundegesetz Niedersachsen eine grundsätzlich gesunde und geschäftsfähige Person, die weder von Alkohol noch von Betäubungsmitteln abhängig Ist.
In Niedersachsen gibt es keine gesetzliche Maulkorbpflicht und die allgemeine Leinenpflicht beschränkt sich bevorzugt auf Waldgebiete und gilt für den Zeitraum der Brut- und Setz-Zeit von 1. April bis 15. Mai. Innerhalb von Ortschaften erfolgt eine individuelle Regelung durch die Kommunen. Ausnahmeregelungen sowie Details zu diesen Vorgaben finden sich im Niedersächsischen Hundegesetz NHundG.
Gefährliche Hunde und "Kampfhunde"
Als einziges Bundesland in Deutschland führt das Land Niedersachsen keine Rasselisten sogenannter Kampfhunde. Die Gefährlichkeit eines Hundes hängt immer vom individuellen Verhalten eines Hundes ab und nicht von seiner Rasse. So gilt in Niedersachsen ein Hund erst dann als gefährlich, wenn er eine gesteigerte Aggressivität aufweist und es zu den im Niedersächsischen Hundegesetz dargestellten Vorfällen kommt.
- Ein Hund hat Menschen oder Tiere gebissen und zeigt eine Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, die über das normale Maß hinausgehen.
- Eine gesteigerte Aggressivität liegt auch dann vor, wenn Hunde mit Schwerpunkt auf die Merkmale Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe speziell gezüchtet oder ausgebildet werden.
- Stellen die Behörden oder deren vertretende Stellen anhand der Anzeige eines Vorfalls eine Gefährlichkeit laut Gesetz fest, legen sie dem Hundehalter bestimmte Maßnahmen auf.
- Beantragung einer Halteerlaubnis durch den Hundeführer mit Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung.
- Gefährliche Hunde dürfen ausschließlich vom Hundehalter persönlich geführt werden oder einer Person, die ebenfalls die behördliche Erlaubnis besitzt.
- Für gefährliche Hunde besteht außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks immer Leinenpflicht.
- Verfügt der Hundehalter nachweislich nicht über die körperliche Kraft, den Hund sicher zu führen, besteht Maulkorbpflicht (Beispiel: 50 kg leichte Frau mit 30 kg schwerem Hund).
- Das gleichzeitige Führen gefährlicher Hunde hängt von individuellen Kriterien ab und kann nur durch die Behörde erlaubt werden.
Ein wichtiges Instrument, um einen ursprünglich als gefährlich eingestuften Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht zu befreien, ist der Wesenstest. Dieser bescheinigt dem Hund nach erfolgreicher Prüfung ein sozialverträgliches Verhalten.
Warnschilder mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit eines Hundes bieten keinen grundsätzlichen Schutz vor eventuellen Haftungsansprüchen.
Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften
Um Bußgelder zu vermeiden und auf keinen Fall den Versicherungsschutz der Hundehaftpflicht zur verlieren, ist es wichtig, alle Vorschriften einzuhalten. Dies gilt für die gesetzlichen Regelungen gleichermaßen wie für die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Vorgaben. Denn ein Bußgeld ist zwar ärgerlich, aber finanziell verkraftbar. Die berechtigte Leistungskürzung oder gar -verweigerung der Hundehaftpflichtversicherung kann jedoch eine existenzielle Bedrohung darstellen. Genauso wichtig: Ein Hundehalter ist dazu verpflichtet, einen Schaden bereits im Vorfeld mit allen Mitteln abzuwenden oder ihn zu minimieren.
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