Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Sachsen

Wie in anderen Bundesländern sind Hundehalter auch in Sachsen zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Führen und Halten von Hunden verpflichtet. Die Grundlage für diese Richtlinien ist das "Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" (GefHundG).

Hundeversicherungspflicht in Sachsen

Nach der sächsischen Hundeverordnung ist für Haltung eines gefährlichen Hundes eine Hundehaftpflichtversicherung erforderlich. Ohne den Nachweis dieser Hundehaftpflicht wird keine Halteerlaubnis erteilt. Eine generelle Versicherungspflicht für alle Hunde gibt es in Sachsen nicht, allerdings ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung für alle Hundehalter unbedingt empfehlenswert.

Pflichten für alle Hundehalter

Das Hundegesetz in Sachsen befasst sich ausschließlich mit gefährlichen Hunden. Für alle anderen Hunde werden bezüglich bestimmter Vorschriften (Leinenzwang, Sachkundenachweis und weitere) keine Vorgaben gemacht. Allerdings gibt es in vielen Gemeinden wie Leipzig, Chemnitz und Dresden gesonderte Vorgaben für alle Hundehalter, die in erster Linie das Führen an der Leine betreffen.

Gefährliche Hunde und "Kampfhunde"

Hunde, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet oder bereits festgestellt wurde, werden in Sachsen als gefährlich eingestuft. Dazu zählen folgende Verhaltensweisen bzw. Charaktereigenschaften:

  • aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren
  • erkennbare Neigung zum Hetzen und/oder Reißen von Nutztieren oder Wild
  • gesteigerte Aggressivität durch Haltung, Ausbildung oder Zucht

In Sachsen gilt für bestimmte Rassen grundsätzlich die Vermutung der Gefährlichkeit (Listenhunde). Dies sind nach § 1 (Absatz 2) solche Gruppen, bei denen aufgrund der Beißkraft der Tiere eine Gefährlichkeit angenommen wird und bei denen durch gezielte Zucht bestimmte Verhaltensweisen (gesteigerte Angriffsbereitschaft, hemmungsfreies Beißverhalten, verminderte Empfindlichkeit gegen Angriffe) gefördert wurden. Dies gilt für die nachstehenden Hunderassen sowie für deren Kreuzungen ("Kampfhunde"):

  • American Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull-Terrier

Für gefährliche Hunde gelten Zuchtverbot, Handelsverbot sowie Aggressionsausbildungsverbot. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde erlaubt, folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Hundehalter hat das 18. Lebensjahr vollendet
  • Nachweis über bestehende Hundehaftpflichtversicherung
  • Halter besitzt erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
  • verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Tieres (Räumlichkeiten und Freianlagen)

Wird im Einzelfall die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, kann die Kreispolizeibehörde die Haltung des Tieres untersagen oder nur mit bestimmten Auflagen erlauben. So kann beispielsweise die Vorlage eines Sachkundenachweises verlangt und/oder die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres (Kastration, Sterilisierung) angeordnet werden. Der Halter ist zu einer Haltung verpflichtet, die zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung für Menschen, Tiere und Sachen führt. Zusätzlich gelten nach dem Hundegesetz (§ 5 und § 6) die folgenden Vorschriften:

  • deutlich lesbares Warnschild an Wohnung oder Grundstück
  • Anlein- und Maulkorbpflicht außerhalb des eigenen Grundstücks
  • Führung nur durch geeignete Aufsichtsperson
  • kein gleichzeitiges Führen mehrerer gefährlicher Hunde
  • keine Mitnahme auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten

Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgegeben, ist der Hundehalter in Sachsen unverzüglich zur schriftlichen Mitteilung an die entsprechende Kreispolizeibehörde verpflichtet. Wenn ein Hundehalter die angenommene Gefährlichkeit seines Hundes widerlegen möchte, ist dafür neben dem Sachkundenachweis zusätzlich die Vorlage eines behördlichen Gutachtens (Wesenstest) durch einen anerkannten Hundesachverständigen notwendig.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Bei Nichteinhaltung der sächsischen gesetzlichen Vorschriften müssen Hundehalter mit Strafen, wie etwa die Zahlung von Bußgeld, rechnen. Für das Hetzen eines gefährlichen Hundes auf Menschen oder Tiere sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Dies gilt ebenfalls bei einem Verstoß gegen Zuchtverbot. Verstöße gegen andere Vorgaben des Gesetzes (Haltung ohne Erlaubnis, fehlendes Warnschild und weitere) werden als ordnungswidriges Verhalten mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet.

Kommt es in Verbindung mit einem entsprechenden Verstoß zu einem Versicherungsfall, kann dies zusätzlich zu Einschränkungen oder sogar dem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Jeder Versicherungsnehmer ist neben der allgemeinen Schadenersatzpflicht/Haftpflicht auch zur Minderung sowie zur Abwendung eines Schadens verpflichtet.

Tierhalterhaftpflicht­versicherung
Testsieger und mehr als 150
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Hund
  • Pferd