Schaden­ersatz und Schadens­ersatz­anspruch

Schadensersatz im Rahmen der Hundehaftpflicht ist der finanzielle Ausgleich für einen durch einen Hund erlittenen Schaden. Der gesetzliche Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 BGB. Demnach haftet derjenige für einen durch ihn – oder im Fall der Hundehaftpflicht durch seinen Hund – entstandenen Schaden Dritter. Der Geschädigte kann dann Schadensersatzanspruch bzw. Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Hundehalter geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund von einer anderen Person als dem Hundehalter betreut wurde. Besondere Bestimmungen sind anzuwenden, wenn Kinder allein mit dem Hund unterwegs sind. Zusätzlich kann geprüft werden, ob die Eltern des Kindes die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Hundehaftpflichtversicherung wird von dem Halter des Hundes für sein Tier abgeschlossen. Die Versicherung kann die Zahlung von Schadenersatz allerdings ablehnen, wenn der Versicherte Auflagen aus dem Vertrag nicht erfüllt hat (siehe Obliegenheiten in der Hundehaftpflichtversicherung. Ist die Versicherung zum Schadensersatz verpflichtet, wird dieser in voller Höhe übernommen, wenn der Versicherte keine Selbstbeteiligung zu leisten hat. Die Höhe des Schadensersatzes legt üblicherweise ein Gericht fest. Der Schadensersatz wird nur in Höhe der maximalen Deckungssumme bezahlt.

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