Innungskrankenkassenübersicht

Innungskrankenkassen in Deutschland

Der Ursprung der Innungskrankenkasse reicht bis in das Mittelalter zurück. Handwerker organisierten sich zunächst in Gilden und Zünften und später dann in sogenannten Krankenladen und -kassen. Sie gelten als die Vorläufer der heutigen Innungskrankenkassen.

Innungskrankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind heute mitverantwortlich für die gesundheitliche Versorgung von über fünf Millionen Versicherten. Diese Millionenschar an Versicherten verteilt sich dabei seit dem 1. August 2011 auf nur noch sechs Innungskrankenkassen. An diesem Datum ist die Fusion zwischen IKK classic und der Vereinigten IKK rechtskräftig geworden. Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Innungskrankenkasse trägt den Namen IKK classic. Durch die Fusion ist die IKK classic zur größten Innungskrankenkasse avanciert.

Damit ist ein neuer Höhepunkt der seit den 90er Jahren andauernden Fusionswelle im Umfeld der Innungskrankenkassen markiert. Zum Vergleich: Im Jahre 1994 konnten im gesamten Bundesgebiet noch rund 150 Innungskrankenkassen gezählt werden. Die zahlreichen Fusionen der vergangenen Jahre stehen im Zusammenhang mit der generellen Öffnung der Krankenkassen im Jahr 1996 und dem daraus resultierenden Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen und Innungskrankenkassen im Speziellen.

Die Finanzierung einer Innungskrankenkasse erfolgt - wie bei allen gesetzlichen Kassen - hauptsächlich über die Beiträge der Mitglieder. Bei abhängig Beschäftigten beteiligen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam am Gesamtbeitrag, der an die Innungskrankenkasse abzuführen ist. Das gemeinsame Schultern der Beiträge an die Innungskrankenkassen wird oftmals als "paritätische Finanzierung" bezeichnet. Das ist aber seit dem 1. Juli 2005 nur noch teilweise richtig. Denn seit dem tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil an dem Beitragssatz für die Innungskrankenkasse.

Im Jahr 2011 tragen Arbeitnehmer mit einem Beitragssatz von 8,2 Prozent eine um 0,9 Prozent höhere Beitragslast als Arbeitgeber. Arbeitgeber führen mit 7,3 Prozent deutlich weniger an die Innungskrankenkassen ab. Damit wurde der Grundsatz der paritätischen Finanzierung, der eine lange Tradition in Deutschland hatte, zugunsten der Arbeitgeber aufgeweicht.

Bei Rentnern übernehmen die zuständigen Rentenversicherungsträger die Rolle des Arbeitgebers und die entsprechenden Beitragsanteile, die an die Innungskrankenkasse abzuführen sind. Selbständige, die freiwillig in einer Innungskrankenkasse versichert sind, müssen den Beitragssatz in Höhe von derzeit (2011) 15,5 Prozent alleine tragen. Für Arbeitslose springt die Bundesagentur für Arbeit ein und zahlt an ihrer Stelle die Krankenversicherungsbeiträge an die Innungskrankenkasse.

Bei der Berechnung des Beitrages, der an die Innungskrankenkasse abzuführen ist, wird das Bruttojahreseinkommen zugrunde gelegt. Allerdings ist das Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe - der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze - beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt und beläuft sich für das Jahr 2016 auf 56.250 Euro. Versicherte, die diese Grenze überschreiten, müssen für die darüber liegenden Einkommensteile keine Beiträge an die Innungskrankenkasse abführen.

Zwingend unterschieden werden muss die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt). Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welcher Einkommenshöhe Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Im Jahr 2016 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 56.250 Euro. Arbeitnehmer, die diesen Grenzwert überschreiten, können frei entscheiden, ob sie Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung werden wollen.

Bei der Frage, ob überhaupt eine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung notwendig ist, hört die Freiheit aber auf: Denn seit dem 1. Januar 2009 gilt für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Für Arbeitnehmer, die unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, beschränkt sich die Wahlfreiheit auf den Bereich der gesetzlichen Kassen. Unter den gesetzlichen Kassen können sie frei wählen und auf Wunsch auch in eine Innungskrankenkasse eintreten. Da die gesetzlichen Kassen sich im Bereich der Zusatzleistungen mitunter unterscheiden, kann sich ein Krankenkassenvergleich lohnen. Verbraucher könnten so zum Beispiel zunächst Innungskrankenkassen im Vergleich gegenüberstellen und auf Wunsch weitere gesetzliche Kassenarten, wie Ersatzkassen oder Betriebskrankenkassen, in die Analyse miteinbeziehen.

Eines ist allen gesetzlichen Krankenkassen gemein: die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung. So können Mitglieder von Innungskrankenkassen und anderer gesetzlichen Kassen Ehepartner ohne eigene Einkünfte sowie Kinder beitragsfrei mitversichern.

Wer die Aufnahme bei einer Innungskrankenkasse beantragt hat, kann sich sicher sein, dass er auch aufgenommen wird. Denn hier gilt der sozialversicherungsrechtliche Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass Innungskrankenkassen, wie alle gesetzlichen Kassen, Anträge nicht ablehnen dürfen.

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