Beifahrer

Als Kfz-Beifahrer gelten Personen, die sich im Fahrzeug des Fahrers befinden und nur passiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Der bzw. die Beifahrer übergeben die Verantwortung zur Steuerung und Lenkung des Fahrzeugs somit vollständig dem Fahrer. In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines Fahrzeuges ist geregelt, wieviel Sitzplätze einschließlich Fahrersitz im jeweiligen Auto zur Verfügung stehen. Das Auto darf demnach nur so viele Beifahrer mitnehmen, wie für das Auto vorgesehen ist. Die Überschreitung des Fassungsvermögens kann ggf. mit einem Bußgeld geahndet werden.

Laut § 21 Abs. 1a StVO ist der Fahrer ggf. zur 1993 eingeführten Kindersitzpflicht seiner Beifahrer verantwortlich. Dies betrifft Beifahrer, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kleiner als 150 cm sind. Es besteht eine gesetzliche Gurtpflicht. Alle Erwachsener Beifahrer sind selbständig dazu verpflichtet, sich anzuschnallen. Sollte ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen, haften in diesem Fall die Beifahrer. Der Fahrer sollte die Beifahrer jedoch vorab darüber informieren, dass die gesetzliche vorgeschriebene Gurtpflicht einzuhalten ist. Beifahrer sind über die Autoversicherung des Fahrzeughalters versichert. Diese berücksichtigt neben Sach- auch Personenschäden, die in Folge eines durch den Fahrer verursachten Unfalles entstehen. Der Fahrzeughalter haftet zudem für Schäden, die Beifahrer im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug verursachen. Dies betrifft z. B. Bei- bzw. Mitfahrer, die mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür ein weiteres Auto beschädigen.

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