Die Kfz-Betriebserlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und in Betrieb genommen werden kann. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist in § 20 StVZO geregelt und wird nach erfolgreicher Prüfung durch den Hersteller eines Fahrzeuges erteilt. Vom Grundsatz her besitzen alle zum Kauf bzw. Verkauf angebotenen Kfz eine Allgemeine Betriebserlaubnis. Diese kann jedoch erlöschen, wenn einzelne Bauteile wie z. B. Felgen, Federn oder Rahmen eigenständig verändert bzw. ausgetauscht wurden, ohne dass es eine erneute Prüfung der Fahrtauglichkeit stattgefunden hat (Änderungsabnahme).
Die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile ist in § 22 StVZO geregelt. Fahrzeugteile unterliegen demnach einer eigenen Prüfung, die es mit Vergabe gut sichtbarer Prüfzeichen erlaubt, bestimmte Teile rechtmäßig zu verwenden. Der Kfz-Fahrer ist bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei verpflichtet, einen Nachweis über die Betriebserlaubnis nicht vorgesehener Fahrzeugteile bzw. Veränderungen zu führen. Können weder Prüfzeichen erkannt, noch eine Änderungsabnahme nachgewiesen werden, besteht keine Betriebserlaubnis zum Führen des Kfz. In diesem Fall drohen neben dem sofortigen Verkehrsverbot auch Bußgelder und Punkte in Flensburg.
Besonders Fahranfänger sollten beim Tuning ihres Kfz darauf achten, dass die Betriebserlaubnis für ihr Kfz nicht erlischt (siehe § 18 StVZO). Da ihr Führerschein zunächst nur auf Probe gilt, laufen sie Gefahr, dass ihre Probezeit verlängert und der Führerschein ggf. entzogen wird. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei unerlaubter Nutzung eines Kfz die zugehörige Kfz-Versicherung ihre Leistungen verweigern kann. Die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (Fahrzeugschein) und Teil 2 (Fahrzeugbrief) enthalten einen Hinweis auf die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges.