Verschuldet ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall und entfernt sich einfach vom Unfallort, wird das als Fahrerflucht bezeichnet und als Straftat geahndet. Das erste Gesetz zur Fahrerflucht wurde in Deutschland bereits im Jahr 1909 erlassen. Besonders wenn durch den Unfall Menschen verletzt werden, kann das Verhalten aller Beteiligten entscheidend sein: Wird beispielsweise Erste Hilfe geleistet, kann diese Leben retten. Verlässt jedoch der Unfallverursacher den Unfallschauplatz, zieht das hohe Strafen nach sich. Das gilt auch für Kraftfahrer, die einen Parkschaden verursachen und sich vom Parkplatz einfach entfernen und den Schaden nicht bei der Polizei melden.
Übrigens gilt der Straftatbestand der Fahrerflucht nicht nur für den Fahrer des Unfallfahrzeuges selbst, sondern für andere Beteiligte ebenfalls. Jede Person, die mit ihrem Verhalten zum Unfall beitrug, darf den Ort des Unfalles erst dann verlassen, wenn alle Formalitäten geklärt sind. Entfernt sich ein am Unfall Beteiligter, wird das sowohl bei Personenschäden als auch bei einem Sachschaden als Fahrerflucht gewertet. Da ein Schaden entstand, ist Unfallflucht keinesfalls ein Kavaliersdelikt und wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Ist jedoch nicht nur ein Sach-, sondern auch ein Personenschaden entstanden, geht es nicht nur um Fahrerflucht, sondern um unterlassene Hilfeleistung und fahrlässige Körperverletzung bis hin zur Tötung. Ist der Verkehrsteilnehmer noch in der Probezeit, wird die Fahrerflucht als A-Verstoß gewertet, der Fahranfänger muss zusätzlich zu den anderen Strafen ein Aufbauseminar besuchen und die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert.
Im Falle einer Fahrerflucht erhält der geschädigte Versicherungsnehmer keine Haftpflicht-Entschädigung für den Unfallschaden. Lediglich der Vollkaskoschutz sichert gegen diese Schäden ab.