Vermögensschäden

Vermögensschäden werden in der Haftpflicht des Kfz mit einem Betrag von bis zu 50.000 EUR reguliert. In den Versicherungsverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden. Versicherer unterscheiden zwischen echten und unechten Vermögensschäden. Bevor die Versicherung eine Leistung erbringt, wird sie prüfen, ob sie dazu verpflichtet ist. Nicht selten kommt es in der Frage der Schuldhaftigkeit zu Streitigkeiten, bei denen ein Gericht bemüht wird. Kann der Vermögensschaden klar beziffert und nachgewiesen werden, ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.

Wie es der Name schon sagt, ist die Voraussetzung für einen echten Vermögensschaden die Tatsache, dass durch ein Verschulden des Versicherten eine Vermögensminderung nachgewiesen werden kann. Diese muss in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen, für das die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Ein klassisches Beispiel für den echten Vermögensschaden ist ein falsch parkendes Fahrzeug vor einer Garage. Wenn der Garagenbesitzer seinen Flug verpasst, weil er mit seinem Auto die Garage nicht verlassen konnte, liegt ein echter Vermögensschaden vor. Diesen kann der Garagenbesitzer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Falschparkers geltend machen. Die Höhe wird in dem Wert der Tickets für den verpassten Flug oder einer Entschädigung für den nicht angetretenen Urlaub gemessen. Ein unechter Vermögensschaden kann nach einem Unfall geltend gemacht werden.

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