Der Wiederbeschaffungswert wird bei Fahrzeugen beziffert, die kein Neuwagen mehr sind. Nach einem Unfall kann der Geschädigte die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs bei der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Die Versicherung zahlt die Reparaturkosten jedoch nicht in unbegrenzter Höhe. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug. Er stellt die Obergrenze für die Versicherungsleistung dar.
Wie es der Name schon sagt, bezeichnet der Wiederbeschaffungswert die Summe, die aufgebracht werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt zu erwerben. Dieser Wiederbeschaffungswert ist gleichbedeutend mit dem Höchstbetrag, den die Versicherung zahlt. Wenn die Reparatur des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigt, wird dem Fahrzeug ein Totalschaden bescheinigt. Der Geschädigte bekommt lediglich die Reparaturkosten ausbezahlt.
Oftmals wirkt sich der Wiederbeschaffungswert bei älteren Fahrzeugen sehr ungünstig auf die Regulierung aus. Bei schweren Schäden lohnt sich die Reparatur nicht mehr. Der Geschädigte trägt einen Teil der Kosten selbst oder er investiert in ein gleichwertiges Fahrzeug. Bei Autos älteren Baujahres weiß er jedoch nicht, wie diese gepflegt und gewartet wurden. Aus diesem Grund ist ein Totalschaden bei ältere Fahrzeugen häufig ein großes Ärgernis. Vom Wiederbeschaffungswert wird der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Die Differenz bekommt der Geschädigte als Barleistung ausgezahlt.