Ratgeber

Führerscheinklassen

Wer ein bestimmtes Fahrzeug fahren möchte, muss sich zunächst Gedanken darüber machen, welche Führerscheinklasse dafür benötigt wird. Die meisten Menschen erwerben den Führerschein der Klasse B. Dabei handelt es sich um den herkömmlichen PKW-Führerschein, der allerdings hinsichtlich des Anhängerbetriebes und des maximalen Gesamtgewichtes beschränkt ist.

Vor einigen Jahren waren die Führerscheinklassen mit Zahlen gekennzeichnet, mittlerweile erfolgt die Kennzeichnung mit Buchstaben. Die aktuellen Klassen sind seit 2013 gültig und werden wie folgt aufgeteilt:

Klasse AM – Mofa und Rollerfahrer

AM gilt für zwei riesige Kleinkrafträder, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h beträgt. Außerdem darf der Hubraum bei Verbrennungsmotoren maximal 50 cm³ betragen. Wird beispielsweise ein Roller mit Elektromotor gefahren, beträgt die zulässige Höchstleistung 4 kW. Die Klasse AM ersetzt gleichzeitig auch die alte Klasse M, die früher für Mofas ausgestellt wurde. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Klasse A1 – Moped und Motorradfahrer

A1 ist gültig für Krafträder, sofern der Hubraum hier maximal 125 cm³ beträgt. Außerdem darf die Leistung 11 kW nicht überschreiten; das Leistungsgewicht darf höchstens 0,1 kW/kg betragen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein zu leichtes Kraftrad mit einem 11 kW leistenden Motor eine zu hohe Endgeschwindigkeit erreichen würde. Die Klasse AM wird eingeschlossen, auch hier ist ein Erwerb ab 16 Jahren zulässig.

Klasse A2 - Motorradfahrer

A2 kann als Motorradführerschein bezeichnet werden. Er berechtigt zum Führen von Motorrädern mit einer Leistung von höchstens 35 kW, wobei auch hier ein Leistungsgewicht von 0,2 kW/kg nicht überschritten werden darf. Wer bereits zwei Jahre lang die Klasse A1 besessen hat, muss nur noch eine praktische Führerscheinprüfung ableisten, wenn auf die Klasse A2 gewechselt werden soll. Auch hier sind die Klassen A1 und AM bereits inbegriffen. Das Mindestalter liegt hier allerdings bei 18 Jahren.

Klasse A - Motorradfahrer

A unterscheidet sich gegenüber A1 lediglich in dem Punkt, dass keine Leistungsbeschränkung mehr besteht. Wer diesen Führerschein erwerben möchte, muss eine praktische Fahrprüfung ableisten, nachdem die Führerscheinklasse A2 mindestens zwei Jahre lang besessen wurde. Wer vorher keinen Führerschein der Klasse A2 gemacht hat, kann auch direkt einsteigen. Voraussetzung ist dafür aber ein Mindestalter von 24 Jahren.

Klasse B – PKW-Fahrer (mit Anhänger)

Klasse B (früher Klasse 3) bezeichnet den klassischen Autoführerschein. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Kraftfahrzeug eine maximal zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg haben darf. Der Anhänger darf höchstens 750 kg wiegen; das Fahrzeug darf abgesehen vom Fahrersitz auch nur acht Sitzplätze haben. Das Mindestalter beträgt üblicherweise 18 Jahre, in Verbindung mit dem begleitenden Fahren kann der Führerschein aber auch schon mit 17 erworben werden.

Klasse B96

B96 ist eine Erweiterung des Führerscheins der Klasse B. Der Unterschied liegt darin, dass auch PKW-Anhänger gezogen werden dürfen, deren Gewicht 750 kg überschreitet. Eine Schulung wird verlangt, eine abschließende Fahrprüfung ist aber nicht notwendig. Wichtig ist dabei zu wissen, dass die Einschränkung weiterhin gilt, dass Zugfahrzeug und Anhänger die Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschreiten dürfen.

Klasse BE

BE entspricht weitergehend der Klasse B96. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass auch hier der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg haben darf.

Klassen C, D, L und T – LKW-, Bus und Traktorfahrer

C berechtigt zum Fahren von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg. Der Besitz der Klasse B wird verlangt, außerdem beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Lediglich im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung darf die Grundqualifikation auch schon mit 18 Jahren erworben werden. Der Anhänger darf eine maximale Gesamtmasse von 750 kg aufweisen.

  • CE erweitert C insofern, als dass auch Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg gezogen werden dürfen.
  • C1 berechtigt zum Führen kleiner LKW. Die Gesamtmasse darf maximal bei 7.500 kg liegen. Es darf auch ein Anhänger gezogen werden, der maximal 750 kg wiegt.
  • C1E hierbei handelt es sich um eine Erweiterung der Klasse C1, in Verbindung mit dem Anhänger darf das Gespann maximal 12.000 kg wiegen. Der Anhänger darf also eine zulässige Gesamtmasse von 4.500 kg aufweisen, wenn das Zugfahrzeug die zulässigen 7.500 kg ausnutzt.
  • D ist für Omnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gültig. Das Mindestalter liegt zwischen 18 und 24 Jahren, maßgeblich ist hier für die Tätigkeit, die mit dem Führerschein ausgeübt werden soll.
  • DE erweitert die Klasse D um Anhänger, die mehr als 750 kg wiegen
  • D1 berechtigt zum Fahren von Omnibussen, die mehr als acht, aber maximal 16 Sitzplätze haben. Der Fahrer sitzt jeweils nicht dazu. Mit D1E können dann auch Anhänger gezogen werden, die wiederum 750 kg zulässige Gesamtmasse überschreiten.
  • T steht für Traktoren, die Geschwindigkeit darf maximal 60 km/h betragen. Wer unter 18 ist, darf maximal 40 km/h schnell sein. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.
  • L gilt ebenso für landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen, die Höchstgeschwindigkeit darf hier nur 40 km/h betragen. Sofern ein Anhänger gezogen wird, reduziert sich die zulässige Geschwindigkeit auf 25 km/h.
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