Ratgeber

Kfz-Versicherung steuerlich absetzen

Kann ich die Kfz-Versicherung in der Steuererklärung berücksichtigen? Wenn die Abgabe der Steuererklärung ansteht, taucht in der Regel die Frage nach der Absetzbarkeit von Versicherungen auf - auch die Kfz-Versicherungen bilden hier keine Ausnahme. Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht, zusätzlich schließen viele Versicherungsnehmer häufig noch eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung und in Einzelfällen auch eine Kfz-Unfallversicherung in den Vertrag ein. Wir nennen die wichtigsten Fakten und zeigen auf, ob und wie Versicherungsnehmer in der die Kfz-Versicherung steuerlich absetzen können.

Kann ich die Kfz-Versicherung von der Steuer absetzen?

Arbeitnehmer können ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung steuerlich geltend machen. Diese zählt aus Sicht des Gesetzgebers zu den Vorsorgeaufwendungen (siehe EStG § 10), während die Kaskoversicherung als Sachversicherung gilt. Die gezahlten Versicherungsbeiträge können jedoch nur vom Versicherungsnehmer des Vertrages steuerlich abgesetzt werden. An welcher Stelle der Steuererklärung die Beiträge zur Kfz-Versicherung angegeben werden, hängt davon ab, ob der Steuerzahler einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht.

Wo erfolgt die Angabe der Kfz-Versicherung in der Steuererklärung?

Wenn die Beiträge nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können, gehören die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung zu den Sonderausgaben. Die Angabe der Geltendmachung erfolgt in diesem Fall auf dem Formular "Anlage Vorsorgeaufwand" unter dem Abschnitt "Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen". Hier kann die Summe der Beiträge zu Kfz-Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung und Unfallversicherung im Feld 502 der Zeile 50 erfasst werden. Für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen hat der Gesetzgeber folgende Höchstgrenzen festgesetzt:

  • Angestellte = 1.900 Euro
  • Ehepaare = 3.800 Euro
  • Selbstständige = 2.800 Euro

Über dieser gesetzlich festgelegten Grenze liegende Angaben werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Hinweise zur betrieblichen Nutzung des Kfz

Wenn ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug neben der privaten Nutzung auch für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt, besteht auf der zweiten Seite der "Anlage N" im Abschnitt "Werbungskosten" die Möglichkeit zur Geltendmachung der sogenannten Entfernungspauschale. Nach Ansicht des Gesetzgebers können die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden und gehören zu den Werbungskosten. Somit muss der berufliche Anteil aus den in den Sonderausgaben angegebenen Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung herausgerechnet werden - allerdings wird in der Praxis dank Vereinfachungsregelung darauf verzichtet und das Finanzamt erkennt in diesem Fall die vollständige Geltendmachung der Kfz-Haftpflicht als Sonderausgaben an.

Bei Freiberuflern und Selbstständigen, die ihr Fahrzeug geschäftlich nutzen, werden die Beiträge zur Kfz-Versicherung vollständig als Betriebsausgaben erfasst. Hier kann somit neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Kaskoversicherung abgesetzt werden. In diesem Fall wird die Haftpflicht jedoch nicht zusätzlich als Sonderausgabe mit der Steuererklärung abgesetzt, da der Gesetzgeber keine doppelte Geltendmachung anerkennt.

Fragen zur Kfz-Steuer werden hier beantwortet.

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