Ratgeber

Saisonkennzeichen Ratgeber

Seit März 1997 gibt es bei der zuständigen Zulassungsbehörde das Saisonkennzeichen für Fahrzeuge, die z. B. witterungsbedingt nicht ganzjährig fahren (z. B. Motorräder, Cabriolets, Wohnmobile, Oldtimer, Winterdienstfahrzeuge). Saisonkennzeichen enthalten maximal sieben Zeichen, da die achte Stelle den Gültigkeitszeitraum des Saisonkennzeichens angibt. Auf der rechten Seite sind untereinanderstehende Ziffern aufgeführt, die jeweils den ersten und letzten Gültigkeitsmonat) nennen, in denen das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf. In dem Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht angemeldet ist, darf es nur auf einem Privatgrundstück (z. B. Garage) und nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt werden.

Als Zulassungszeitraum sind zwischen zwei und elf Monate innerhalb eines beliebigen 12-Monatszeitraums frei wählbar, wobei Anfang und Ende des Zulassungszeitraums volle Kalendermonate ergeben. Zusätzlich zum Autokennzeichen wird der Zulassungszeitraum im Fahrzeugschein und in der Versicherungskarte vermerkt.

Was kostet ein Saisonkennzeichen?

Für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens fallen einmalige Gebühren von 27,00 Euro an (Nr. 221.1 GebOSt), unabhängig davon, um welchen Fahrzeugtyp es sich dabei handelt. Für die Anfertigung des Saisonkennzeichens entstehen weitere Kosten von 25,00 bis 40,00 Euro.

Saisonkennzeichen und Kfz-Versicherung

Bei einem Saisonkennzeichen wird die Kfz-Versicherungsprämie nur anteilig für den jeweiligen Zulassungszeitraum berechnet. Außerhalb des Zulassungszeitraums gehen die Kfz-Versicherungen in eine sogenannte Ruheversicherung mit eingeschränktem Versicherungsschutz über. Mit Saisonstart besteht sie dann wieder in vollem Umfang. Beträgt der Zulassungszeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres mindestens sechs Monate, greift in der Regel das Bonussystem der Schadenfreiheitsklassen. Der Fahrzeugbesitzer wird für jedes schadenfreie Versicherungsjahr in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und der Versicherungsbeitrag sinkt.

Kennzeichen ändern, verlängern und abmelden

Bei der Zulassung des Fahrzeugs wird einmalig festgelegt, von wann bis wann das Saisonkennzeichen gültig ist. Soll Gültigkeitszeitraum geändert werden, ist der Zulassungsbehörde eine neue eVB-Nummer für die neue Saison vorzulegen. Auch neue Nummernschilder jedoch nicht unbedingt neue Buchstaben- und Zahlenkombinationen) sind für das Fahrzeug erforderlich. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums darf das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden, eine Abmeldung ist nicht erforderlich. Das Fahrzeug kann mit Beginn der neuen Saison ohne erneute Zulassung wieder gefahren werden.

Hinweise zu TÜV und Kfz-Steuer

Für ein Saisonkennzeichen fällt die Kfz-Steuer für den Zulassungszeitraum nur anteilig an (§ 5 Absatz 1 Nr. 5 KraftStG). Sofern der Termin für die Hauptuntersuchung beim TÜV außerhalb der gewählten Saison liegt, ist das Fahrzeug im ersten Monat nach der Betriebspause dem TÜV zur Hauptuntersuchung vorzustellen.

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