Ratgeber

Schaden durch Unfallflucht

Eine Unfallflucht liegt dann vor, wenn sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt. Diese unerlaubte Entfernung vom Unfallort stellt laut Strafgesetzbuch (§ 142) eine Straftat dar. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen das Entfernen vom Unfallort erlaubt und damit keine Straftat ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verursacher eine Gefahrenquelle beseitigt, bei der medizinischen Versorgung anderer Unfallbeteiligter hilft oder selbst in einem Krankenhaus medizinisch versorgt werden muss. Wenn bei dem Unfall nur das eigene Auto beschädigt wurde oder der Verursacher den Unfall nicht bemerkt hat, liegt ebenfalls keine Unfallflucht (bzw. Fahrerflucht) im strafrechtlich relevanten Sinn vor. Letzteres wird allerdings selten geglaubt und als Schutzbehauptung angesehen. In manchen Fällen können biomechanische Gutachten dazu beitragen, die Behauptung zu bestätigen oder zu widerlegen.

Je nach Schwere des Unfalls kann der Schaden sehr groß sein. Nicht immer kann der Verursacher bei Verkehrsunfallflucht ermittelt werden. In einem solchen Fall trägt der Geschädigte die Kosten selbst. Um sich vor möglichen finanziellen Belastungen dieser Art zu schützen, empfiehlt sich ein Vollkasko Vergleich. Die Vollkasko übernimmt den Schaden durch Unfallflucht.

Schaden durch Unfallflucht der Versicherung melden

Autofahrer, die einen Unfall verursachen, und dazu zählen auch kleinere Vorfälle wie zum Beispiel das Schrammen eines anderen Fahrzeugs beim Aus- oder Einparken, haben eine Aufklärungspflicht. Sie sind verpflichtet, sofort anzuhalten und den Geschädigten zu informieren. Falls dieser nicht am Unfallort ist, sollte der Verursacher eine angemessene Zeit (mindestens 30 Minuten, bei Personenschäden mindestens 2 Stunden) auf ihn warten und in der Zwischenzeit die Polizei informieren. Geschädigte, die den Verursacher des Unfalls nicht selbst ermitteln können, sollten bei den Beamten eine Anzeige gegen Unbekannt aufgeben. Achtung: Ein Zettel mit den persönlichen Angaben an der Windschutzscheibe ersetzt nicht die persönliche Anwesenheit am Unfallort! Auch die Versicherung sollte so schnell wie möglich informiert werden. Wichtig hierbei ist, sämtliche Umstände des Unfalls genau zu schildern. Dies gilt sowohl für Geschädigte als auch für Verursacher.

Vollkasko-Schutz bei Unfallflucht

Die Vollkasko-Versicherung muss den Schaden des Verursachers nicht übernehmen, wenn dieser Unfallflucht begangen hat. Für die Unfallopfer gilt: Wenn der Verursacher eines Unfalls Fahrerflucht begeht und nicht ermittelt werden kann, kommt die Vollkasko des Opfers für seine bei dem Unfall entstandenen Schäden auf. Es ist jedoch möglich, dass die Regulierung eine Zurückstufung im Schadensfreiheitsrabatt und damit höhere Beiträge zur Folge hat. Hat der Geschädigte keine Vollkaskoversicherung, kann er sich an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Dieser Verein wurde von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherungen eingerichtet und übernimmt die Entschädigung von Personenschäden (und damit verbundenen Sachschäden) in solchen Fällen.

Strafen bei Unfallflucht

Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat darstellt, drohen hierfür Strafen. Welche Konsequenzen die Fahrerflucht für den Einzelnen hat, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Möglich ist ein Bußgeld (ab einem Monatsgehalt), ein Eintrag im Fahreignungsregister ("Punkte") in Flensburg, ein Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren bis hin zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren. Unabhängig davon hat die Fahrerflucht auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Kfz-Versicherung darf den Vertrag kündigen und kann Regressforderungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro geltend machen.

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