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Überführungskennzeichen Ratgeber

Sowohl das Kurzzeitkennzeichen für Privatpersonen als auch das Ausfuhrkennzeichen sind Überführungskennzeichen. Für Gewerbetreibende gibt es für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten ein spezielles Überführungskennzeichen, auch rotes Nummernschild (wegen der roten Schrift) oder Händlerkennzeichen genannt. Das Händlerkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen für den Zulassungsbezirk sowie einer Erkennungsnummer, die mit

  • "05" für Technische Prüfstellen oder anerkannte Überwachungsorganisationen,
  • "06" für Kfz-Hersteller, Kfz-Teilehersteller, Kfz-Werkstätten, Kfz-Händler

beginnt und auf der rechten Seite in einem roten Streifen die Gültigkeitsdauer anzeigt. Händlerkennzeichen sind nicht an ein Fahrzeug gebunden und können für alle nicht zugelassenen Fahrzeuge aus dem Fuhrpark für ausschließlich gewerbliche Zwecke verwendet werden. Das rote Nummernschild ist zunächst für ein Jahr gültig und danach unbefristet verlängerbar. Für Händlerkennzeichen gelten strenge Auflagen. Jede Fahrt ist in ein Fahrtenbuch einzutragen und ein Fahrzeugscheinheft mitzuführen, in dem für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite zu verwenden ist. Neben dem Autokennzeichen sind weitere Angaben zu notieren:

  • Fahrzeugdaten (Marke, Kfz-Hersteller, Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer),
  • Name und Anschrift des Fahrers,
  • Fahrdaten (Tag sowie Start- und Endzeitpunkt).

Neben den Händlerkennzeichen gibt es seit 2007 noch das "rote Oldtimerkennzeichen" für mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge, das mit "07" beginnt und dem Händlerkennzeichen gleicht. Diese Nummernschilder dürfen nur für

  • Erprobungs-, Bewegungs- oder Überführungsfahrten,
  • Teilnahme an Veranstaltungen, auch die An- und Abfahrt zur Veranstaltung

verwendet werden.

Was kosten Überführungskennzeichen?

Die Anmeldegebühren für ein Überführungskennzeichen sind nicht einheitlich geregelt und liegen bei etwa 12,00 Euro. Die Herstellungskosten für das Überführungskennzeichen beträgt etwa 20,00 bis 25,00 Euro.

Wie und woher bekomme ich ein rotes Nummernschild?

Das rote Nummernschild bzw. Händlerkennzeichen wird auf Antrag durch die Zulassungsbehörden ausgegeben. Für den Nachweis der gewerblichen Tätigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind folgende Unterlagen bei der Zulassungsbehörde einzureichen:

  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (max. drei Monate alt),
  • Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Gewerberegister (bei juristischen Personen:
  • Handelsregisterauszug, Personalausweis des Geschäftsführers),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Steuerbehörde,
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
  • für die Kfz-Steuer: Erteilung einer Einzugsermächtigung,
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
  • schriftliche Vollmacht bei Anmeldung durch eine dritte Person,
  • eVB-Bestätigung der Kfz-Versicherung für Händlerkennzeichen.

Einen Rechtsanspruch auf Zuteilung der Händlerkennzeichen gibt es nicht.

Überführungskennzeichen online beantragen

Rote Nummernschilder können auch online über die Website der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Es sind die gleichen Unterlagen beizufügen, damit die Zulassungsbehörde den Antrag und die Zuverlässigkeit des Antragsstellers prüfen kann.

Sind die Händlerkennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt worden, können diese auch online wie alle anderen Kennzeichen bestellt und hergestellt werden.

Kennzeichen ohne TÜV?

Für die Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort (z. B. andere Filiale) oder für die Probefahrt eines Kunden vor einem Autokauf, sind ein gültiger TÜV und eine Anmeldung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug mit einem roten Nummernschild ausgestattet ist.

Hinweise zur Versicherung

Für ein Überführungskennzeichen ist eine Autoversicherung erforderlich. Die Höhe der Versicherungsprämie ist abhängig von der Anzahl der zu versichernden Fahrzeuge. Damit der Versicherungsschutz im Schadensfall (z. B. Unfall) greift, muss genau aufgezeichnet werden, wann welches Fahrzeug mit dem roten Nummernschild gefahren ist.

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