Patienten, die einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus benötigen, haben einen Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen. Darunter fällt die Verpflegung und die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer, die Versorgung durch den Arzt im Dienst, notwendige Operationen durch das Ärzteteam im Dienst und die Betreuung durch das Pflegepersonal als auch die notwendigen Medikamente und Maßnahmen zur Genesung. Abgerechnet werden allgemeine Krankenhausleistungen immer für den Zeitraum von 24 Stunden, also einen vollen Tag. Befindet sich der Patient auf einer speziellen Station und benötigt eine spezielle Pflege, kann der Abteilungspflegesatz hinzukommen, der unter Umständen etwas höher liegt als der allgemeine Pflegesatz. Jeder Versicherte, gleich ob gesetzlich oder privat versichert, hat einen Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen. Privatversicherte jedoch, die in höheren Tarifen versichert sind, haben sofern im Versicherungsvertrag enthalten, eventuell einen Anspruch auf die so genannten Wahlleistungen. Die Wahlleistungen beinhalten die ärztliche Betreuung durch den Chefarzt und die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Verzichten Privatversicherte auf die Wahlleistungen, haben sie einen Anspruch auf die Erstattung des Differenzbetrags seitens der Krankenversicherung. Das heißt, hier entsteht eine Differenz zwischen den Beträgen, die bei Inanspruchnahme der Wahlleistungen entstanden wäre und den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Für diese Differenz erhält der Versicherte einen Barausgleich.