Antragsbindefrist

Wenn neue Verträge für die private Krankenversicherung abgeschlossen werden, kommt in der Regel die Antragsbindefrist zum Tragen. Der Antragsteller erhält bei der Aufnahme des Antrags die AGB und die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für einen eventuellen Widerruf und gilt für 14 Tage. Im Anschluss an die Widerrufsfrist beginnt die Antragsbindefrist und gilt für einen Kalendermonat. Inklusive der Widerrufsfrist ist der Antragsteller insgesamt sechs Wochen an seinen Antrag gebunden. Wird der Versicherungsvertrag lediglich geändert, entfällt die Antragsbindefrist selbstverständlich. In diesem Fall gelten nur die 14 Tage für den Widerruf der Änderung des Vertrages. Der Antrag gilt von der Gesellschaft als angenommen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein oder eine Annahmeerklärung ausgehändigt werden.