Selbstständige Künstler und Publizisten können über die so genannte Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Die Künstlersozialversicherung soll hier eine Entlastung darstellen, da der Beitragssatz für Künstler nur dem anteiligen Beitragssatz entspricht, der in einem Angestelltenverhältnis vom Arbeitnehmer zu entrichten ist. Die übrige Beitragshälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Abgabe jener Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwenden, finanziert. Voraussetzung für eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse und somit dem verminderten Beitragssatz für Künstler ist, dass es sich bei der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit um ein erwerbsmäßiges und auf Dauer angelegtes Vorhaben handelt, das zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen soll. Ebenfalls muss ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro erzielt werden. Der Vorteil ist, dass im halben Beitragssatz, den der über die Künstlersozialkasse Versicherte zu leisten hat, auch bereits die gesetzliche Renten- und die Pflegeversicherung enthalten sind. Wie beim Arbeitgeberanteil erfolgt jedoch noch einmal die gleiche Zuzahlung zu den Sozialversicherungen seitens der Künstlersozialkasse. Künstler und Publizisten, die mehr als einen Arbeitnehmer angestellt haben, können nicht aufgenommen werden und dadurch den günstigen Beitragssatz für Künstler erhalten. Selbiges gilt für jene, die auf andere Weise sozial abgesichert sind. Für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist jedoch auch der Abschluss einer Krankenversicherung in einer privaten Krankenkasse möglich. Künstler werden hier, wie Selbstständige und Freiberufler, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens aufgenommen. Die Beitragsberechnung erfolgt durch individuelle Merkmale wie das Alter, den Gesundheitszustand und das Geschlecht bzw. den gewählten Tarif und unterscheidet sich nicht aufgrund des Berufsstandes von der Beitragsberechnung anderer Versicherter.