Gefahrstandspflicht

Ein abgeschlossener Versicherungsvertrag gilt als bindend für beide Vertragsparteien, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für das Versicherungsunternehmen. Von daher ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, korrekte Angaben in seinem Vertragsformular zu machen. Chronische oder schwerwiegende Erkrankungen dürfen keinesfalls verschwiegen werden, sämtliche Risiken, die eventuell hinsichtlich der Krankenversicherung für das Versicherungsunternehmen bestehen könnten, müssen angegeben werden. Mögliche Risiken liegen auch im Bereich Freizeit und sind zu berücksichtigen. Ein Versicherungsnehmer, der einem gefährlichen Freizeitsport nachgeht, bedeutet ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinheit der Versicherten, die letztlich insgesamt die Beitragslast zu tragen haben. Sobald Änderungen in den Lebensumständen oder im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers eintreten ist er verpflichtet, diese der Gesellschaft zu melden und sie auf die veränderte Gefahrstandspflicht aufmerksam zu machen. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Auflagen der Gefahrstandspflicht, so kann dies den Ausschluss aus der Versicherung bedeuten und die Gesellschaft hat in einigen Fällen sogar das Recht, Leistungen zurück zu fordern.