Gliedertaxe

Mit dem Begriff Gliedertaxe wird eine Tabelle bezeichnet, die in der privaten Unfallversicherung festlegt, wie hoch der Invaliditätsgrad eines Betroffenen anzusetzen ist, wenn er bestimmte Gliedmaßen oder Sinnesorgane vollständig verliert oder diese komplett gebrauchsunfähig werden. Tritt nur ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit ein, so beinhaltet die Gliedertaxe dementsprechende Teilsätze, anhand derer sich ebenfalls der Invaliditätsgrad des Geschädigten ermitteln lässt. Verliert jemand beispielsweise den Arm komplett, also im Schultergelenk, erhält er 70 Prozent Invaliditätsgrad, verliert er nur die Hand im Handgelenk, so erhält er 55 Prozent. Tritt ein Verlust des Armes oder einer Hand bei jemandem ein, der einen Heilberuf ausübt, erhält dieser einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent. Somit wird zwischen der normalen Gliedertaxe und der Gliedertaxe für Heilberufe unterschieden. Dies bedeutet für die private Unfallversicherung, dass bei einer Einschränkung der Prozentsatz der Gliedertaxe als Invalidität angenommen wird und sich der Betroffenheit mehrerer Körperteile die Prozentsätze addieren, wobei 100 Prozent nie überschritten werden können. Liegt eine dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und somit eine Invalidität vor, so hat der Versicherte einen Anspruch auf Geldleistung. Die Höhe des Geldanspruches richtet sich nach dem durch die Gliedertaxe festgelegten Invaliditätsgrad und der für den Invaliditätsfall versicherten Geldsumme. Die Gebrauchsminderung eines Körperteils oder eines Sinnesorgans wird durch einen Arzt festgelegt. Dementsprechend erhält der Versicherte der privaten Unfallversicherung eine Entschädigungsleistung.