Als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet man zwei Partner, die in einer eheähnlichen Beziehung zusammen leben, ohne verheiratet zu sein. Grundsätzlich wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr gesellschaftlich kritisiert. Rechtlich jedoch wird in einigen Angelegenheiten durchaus zwischen Paaren unterschieden, die in nichtehelicher und ehelicher Gemeinschaft miteinander leben. Unterhaltsforderungen können inzwischen auch nach der Trennung von unverheirateten Paaren geltend gemacht werden. Um jedoch eine Auskunft beim Arzt oder im Krankenhaus über den aktuellen Gesundheitszustand des Lebenspartners zu bekommen, benötigt man eine Vollmacht, sofern man nicht verheiratet ist. Innerhalb der Krankenversicherung haben nur verheiratete Partner die Möglichkeit, beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichert zu werden, sofern sie kein eigenes Einkommen nachweisen können. In der privaten Krankenversicherung wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft großzügiger bedacht. Sofern der Lebenspartner nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht und somit nicht über eigene Einkünfte verfügt, dennoch im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt, so kann er hier mitversichert werden. Die Mitversicherung erfolgt jedoch nicht beitragsfrei, sondern im Rahmen der Familienversicherung zu einem ermäßigten Beitrag. In Sachversicherungen wie der Hausrat- oder der Haftpflichtversicherung kann der Lebenspartner, sofern er im gleichen Haushalt lebt, grundsätzlich mitversichert werden.