Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wie die Versicherungspflichtgrenze auch genannt wird, wird zu Beginn jedes Jahres neu herausgegeben und gibt an, bis zu welchem jährlichen Bruttoeinkommen man als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Oberhalb dieser Versicherungspflichtgrenze steht es dem Betreffenden grundsätzlich frei, ob er sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder aber ob er in die private Krankenversicherung eintritt. In der Vergangenheit musste das Einkommen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze erreicht haben, vorher konnte kein Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgen. Mit Beginn des Jahres 2010 wurde diese Regelung jedoch gelockert – der Wechsel kann nun vollzogen werden, sobald die Versicherungspflichtgrenze erreicht ist. Wer bereits privat versichert ist, im Einkommen aber nicht steigt, muss jedoch nicht befürchten, das Anrecht auf private Krankenversicherung zu verlieren, falls die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird. Tritt der Privatversicherte jedoch einen neuen Arbeitsplatz an und bewegt sich in seinem Einkommen durch den Wechsel unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist es möglich, dass er wieder versicherungspflichtig wird. Gleiches gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit. Besonderheiten sind hier insbesondere bei Personen über 55 Jahren zu beachten, bei denen ein Wechsel zurück in die GKV meist nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Im Jahr 2009 lag die Versicherungspflichtgrenze bei 48.600 Euro, im Jahr 2010 liegt sie 2,8% höher bei 49.950 Euro. Ausnahmen von dieser Grenze bilden unter anderem die Berufsstände der Beamten, Freiberufler und Selbstständigen. Diese Berufsgruppen sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig und dürfen jederzeit in eine private Krankenversicherung wechseln