Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

Ein Arzt, der sein Staatsexamen und seine vorgeschriebene Praxis als Assistenzarzt durchlaufen hat, darf sich nicht einfach mit einer Praxis niederlassen wo es ihm beliebt, sondern muss die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit beantragen. Diese erfolgt durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Ärztekammer. Eingereicht werden müssen vom Arzt die Dokumente, die seine Ausbildung und sein Examen belegen, aber auch die Angabe des geplanten Ortes der Niederlassung. Hierbei spielt es für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit eine große Rolle, wie die Situation der Ärzte sich an diesem Ort bzw. in dieser Region gestaltet. Sind genug Mediziner mit einer Praxis niedergelassen und würde eine weitere Niederlassung eine Überversorgung darstellen, so erfolgt keine Zulassung für diese Region. Der Arzt hat dann die Möglichkeit, an einem anderen Ort die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu erhalten, an dem durch die neu eröffnete Praxis keine Überversorgung bestünde. Die Überversorgung oder Unterversorgung der Bevölkerung mit Ärzten und Fachärzten vor Ort errechnet sich durch die Einwohnerzahl und die hierfür zuständigen, bereits niedergelassenen Ärzte.