Nichtabnahmeentschädigung

Jede Kreditanfrage verursacht bei ihrer Bearbeitung Kosten für die Abwicklung insgesamt und im Detail für verschiedene Prüfungen und die Beschaffung sowie die Bereitstellung des Kredits. Wird der Kredit wie vorgesehen beansprucht, berechnet der Kreditgeber alle diese Kosten und Gebühren. Besonders beim Abrufkredit kann es passieren, dass ein Kunde die Kreditsumme nicht wie vereinbart abruft. Im Kreditvertrag wird deshalb eine besondere Nichtabnahmeentschädigung für einen solchen Fall vereinbart, die durch ihre Höhe den Kunden von der Entscheidung einer Nichtinanspruchnahme abhalten soll. Die Banken erheben jeweils unterschiedlich eine Nichtabnahmeentschädigung (Pauschalbetrag oder kreditsummenabhängig) und begründen dies mit ihren Aufwendungen. Das OLG Brandenburg hat im Jahr 2000 ein Urteil zu Verbraucherdarlehen gesprochen, wenn dies durch einen Kreditvermittler zustande kam und nicht abgerufen wurde. Demnach kann eine gezahlte Nichtabnahmeentschädigung zurückgefordert werden, wenn im Kreditvertrag eine gesetzliche vorgeschriebene Vertragsposition (wie Zinssatz, Rückzahlungsdauer) nicht aufgeführt wird. Das betrifft ebenso fehlende Vermittlungsprovisionen der Kreditvermittler, da diese ausdrücklich Kreditkosten darstellen.

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