Notleidender Kredit

Ein notleidender Kredit entsteht, wenn die im Kreditvertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtungen zum Termin einer jeweiligen Fälligkeit nicht wahrgenommen werden. Zahlungsverpflichtungen können dabei die Rückführung der Kreditsumme sowie die Begleichung des vereinbarten Nutzungsentgelts des geliehenen Kapitals betreffen. Ein notleidender Kredit beraubt die Gläubiger nicht ihrer vertraglichen Erfüllungsansprüche. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die (auch vorzeitige) Kapitalrückführung (§607 BGB) sowie einen Zahlungsanspruch auf Zinsen für die Kapitalüberlassung (§608 BGB). Als mögliche Haftungsgründe gelten bei einem von Ausfall bedrohten Kredit (notleidender Kredit) der Verzug mit der pflichtgemäßen Erfüllung des Vertrages (§286 Abs. 1 BGB) sowie die vertragswidrige Begründung einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages (§628 Abs. 2 BGB). Beide Gründe für eine Haftung richten die Aufmerksamkeit auf unterschiedliche Entwicklungen von Schaden. Zum Ersten ist das der durch Verzug, bedingt durch die Leistungsverzögerung, entstandene Schaden (Kosten sowie Gewinnverlust der Geldanlage). Zum Zweiten resultiert ein Schaden (Ausfall vertragsgemäß festgelegter Kreditzinsen) aus der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages.

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