Schätzgebühren

Um den für eine Beleihung notwendigen Wert einer Immobilie zu ermitteln, erteilen einige Banken vor einer jeweiligen Finanzierung ein Gutachten zur Wertbestimmung. Die Banken überprüfen damit die Sicherheiten eines Schuldners, um einen Kredit auch wertentsprechend abzusichern. Diese Schätzgebühren werden üblicherweise mit 0,2 Prozent bis einem Prozent der Kreditsumme berechnet. In einigen Fällen werden Schätzgebühren auf der Grundlage des gesamten Wertes der Immobilien in Rechnung gestellt, in der Regel sind dies jedoch die tatsächlich aufgewendeten Kosten für das Wertgutachten, welche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank- und Kreditinstitute unter dem Punkt Wertermittlungsgebühr oder Schätzgebühren explizit genannt werden. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az.: I-6 U 17/09 vom 09.11.2009) entschieden, dass Vertragsinhalte, die die Kunden zum Übernehmen der Schätzgebühren veranlassen, unwirksam sind. Die Begründung lautet, dass die Ermittlung des Immobilienwertes im Bankinteresse und nicht im Interesse des Kunden erfolgt. Die Bank muss die Kosten zur eigenen Risikoabsicherung selbst tragen.

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