Sicherungsübereignung

Mit dem Instrument der Sicherungsübereignung sichert der Kreditgeber seine Ansprüche gegenüber dem Kreditnehmer, ohne dass dieser auf den Gebrauch der zur Sicherheit übereigneten Sache verzichten muss. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Sicherungsübereignung nur an beweglichen Sachen. Der Kreditnehmer überträgt dem Kreditgeber im Rahmen des separat zu vereinbarenden Sicherungsübereignungsvertrages vorübergehend das Eigentum an der Sache, bleibt aber selbst in ihrem Besitz. Die tatsächliche Übergabe wird durch das Besitzkonstitut, also den geschlossenen Vertrag, ersetzt. In der Praxis kommt es häufig im Rahmen der Fahrzeugfinanzierung zur Sicherungsübereignung. Der Kreditnehmer kann das Fahrzeug von Anfang an benutzen, händigt aber dem Kreditgeber die Zulassungsbescheinigung Teil II, den früheren Fahrzeugbrief, als Sicherheit aus. Dieser behält ihn bis zur Tilgung des Kredits in Verwahrung und informiert unter Umständen die zuständige Kraftfahrzeugzulassungsstelle über die Sicherungsübereignung, um eine Änderung der Zulassungsverhältnisse zu verhindern. Da die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist, erfolgt sie im Rahmen der Leihe oder der Verwahrung.

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