Stundung

Stundung wird vereinbart zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Das Ziel besteht in einer Terminverschiebung der Fälligkeit einer Forderung, die ein Vertrag oder Gesetz zu diesem Zeitpunkt begründen würde. Die Stundung geht einher mit nachfolgenden drei Auswirkungen: Der Gläubiger verliert für diese Zeit das Recht eine Forderung durchzusetzen, ohne dass sich an der prinzipiellen Erfüllbarkeit der Forderung etwas ändern würde. Ein Verzug tritt aufgrund der Stundung ebenso wenig ein wie eine Verjährung. Die Vereinbarung einer Stundung, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, ist bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit möglich. Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 311 Abs. 1 BGB). Eine mündlich vereinbarte Form ist ebenso gültig wie eine wegen der einfacheren Beweisbarkeit schriftliche Stundung. Eine Stundung gewährt ein Gläubiger üblicherweise ohne gewisse Gebühren beziehungsweise Zinsen. Damit sichert er sich eine Entschädigung in Form von Zinsen oder auch als Einmalbetrag für das Warten oder der Verhinderung der Weiterverwendung des vereinbarten Rückzahlkapitals.

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