Die Kostenerstattung für ambulante Behandlungen und Untersuchungen durch niedergelassene Ärzte sowie für alles, was diese verschreiben (z. B. Medikamente, Krankengymnastik, Brillen), wird durch den Ambulanttarif geregelt. Die Ärzte stellen ihre Rechnungen für die Behandlung von Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - für Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Im Gebührenverzeichnis ist für jede Leistung eine bestimmte Punktzahl aufgeführt. Der Arzt multipliziert diese Punkte mit dem Punktwert von 5,82873 Cent (GOÄ) - der Zahnarzt mit 5,62421 Cent (GOZ) - und erhält so den einfachen Gebührensatz. Der Arzt / Zahnart kann je nach Schwierigkeit der Behandlung den Gebührensatz ohne Begründung bis zum 2,3fachen steigern. Wenn es er dem Patienten gegenüber schriftlich begründet, kann er sogar das 3,5fache verlangen.
Arzt und Patient können darüber hinausgehende Honorare schriftlich vereinbaren. Bei niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten kommt das allerdings so gut wie nie vor, bei Chefärzten im Krankenhaus dagegen häufiger. Die Versicherungsangebote unterscheiden sich darin, bis zu welcher Höhe sie die Arzt- und Zahnarzthonorare erstatten. Der Versicherer übernimmt in den meisten Tarifen die Kosten bis zum 3,5fachen Gebührensatz - einige wenige zahlen nur maximal den 2,3fachen Satz, andere übernehmen auch Honorare über das 3,5fache hinaus.
Das Geld.de Team rät, für Arzt- und Zahnarztleistungen einen Tarif zu wählen, der Honorare bis zum 3,5fachen Satz übernimmt. In der Regel berechnen Ärzte schon bei durchschnittlich schwierigen Behandlungen das 2,3fache.
Die Versicherer übernehmen in den meisten privaten Tarifangeboten auch Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker. Wenn Sie darauf Wert legen, sollten Sie darauf achten, dass ein möglichst großer Teil dieser Kosten übernommen wird. Einige Versicherungsgesellschaften erstatten nur 75 % bzw. 80 % jeder Heilpraktikerrechnung – andere Versicherer legen jährliche Obergrenzen fest. Die ambulante Psychotherapie ist in vielen privaten Tarifen ein wunder Punkt. Die Kosten werden oft nur für höchstens 20 bis 30 Sitzungen pro Jahr erstattet. Das reicht allerdings gerade mal für eine Kurzzeittherapie und liegt deutlich unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen. Die Patienten dürfen sich aber oft nur von psychotherapeutisch ausgebildeten Ärzten behandeln lassen.