Für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gibt es verschiedene Definitionen, es bestehen zum einen die Definition der gesetzlichen Pflegeversicherung, sowie die Definitionen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Es kann zwar nicht verallgemeinert werden, aber in der Regel ist die gesetzliche Definition für die versicherte Person vorteilhafter, da die Bedingungswerke der privaten Versicherungen häufig Klauseln beinhalten, die eine mögliche Anerkennung der Pflegebedürftigkeit erschweren.
Pflegestufe 1 nach den Regeln der gesetzlichen Pflegeversicherung:
Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens einmal täglich 45 Minuten Hilfe bei der Körperpflege, Essen, Mobilität (an- und auskleiden) oder mehrfach in der Woche eine Haushaltshilfe. Insgesamt wird regelmäßig Hilfe für mindestens 90 Minuten pro Tag in Anspruch genommen. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt bei einer voll stationären Heimpflege bis zu 1.023,-€, bei der häuslichen Pflege durch Fachpersonal 384,-€, bei Pflege durch Angehörige 205,-€ im Monat.
Pflegestufe 2:
Die pflegebedürftige Person benötigt für mindestens drei Stunden pro Tag regelmäßig Hilfe. Für die Heimpflege werden dann 1.279,-€ gezahlt, für die häusliche Pflege 921,-€, wenn die Pflege durch Fachpersonal getätigt wird. Für Angehörige werden in diesem Fall 410,-€ gezahlt.
Pflegestufe 3:
Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens fünf Stunden Hilfe pro Tag. Gezahlt wird für das Pflegeheim 1.432,-€, in besonderen Härtefällen bis zu 1.688,-€. Bei der häuslichen Pflege durch Fachpersonal werden dann 1.918,-€ gezahlt, beziehungsweise 665,-€ für die Pflege durch Angehörige.