Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht in der privaten Haftpflichtversicherung regelt, dass für Schäden, die von bestimmten Personen verursacht werden, auch deren Aufsichtspflichtige verantwortlich gemacht werden können. Die Grundlage hierfür bilden § 831 und § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der bekannteste Fall ist die Verursachung eines Schadens durch Kinder, die der Aufsicht des Versicherungsnehmers, meist der Eltern, unterstehen. Hier gilt, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gar nicht für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs besteht allerdings weiterhin eine Aufsichtspflicht. Neben Kindern sind von der Aufsichtspflicht auch alle Personen betroffen, die wegen körperlichen oder geistigen Einschränkungen als nicht voll deliktfähig gelten.

Falls eine Person, die der Aufsichtspflicht untersteht, einen Schaden verursacht, gilt für Versicherte oftmals die umgekehrte Beweispflicht. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall zunächst davon aus, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Damit hat der Versicherte nachzuweisen, dass er diese Pflicht nicht verletzt hat. Ob eine private Haftpflichtversicherung Schäden durch eigene Kinder oder Schutzbefohlene abdeckt und unter welchen Bedingungen der Versicherungsschutz greift, sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden. Aufschluss gibt hierbei der Privathaftpflicht-Vergleich.

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