Unter grober Fahrlässigkeit versteht man im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung Handlungen, die durch Mangel an notwendiger und offensichtlicher Sorgfalt zu Schäden führen. Die gesetzliche Grundlage für die Einschätzung bilden § 823 und § 276(2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich sind Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt. Allerdings ist es dem Versicherungsgeber gestattet, die Leistungen beim Nachweis grober Fahrlässigkeit um bis zu 50 Prozent einzuschränken.
Eine exakte juristische Definition für die Trennung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit existiert jedoch nicht. Deswegen wird für die Regulierung eines Schadens durch fahrlässiges Handeln entstanden ist, von Versicherungen oftmals ein Gutachter bestellt oder ein Gericht angerufen. Schlussendlich wird die Höhe des entstandenen Schadens hier ebenso Teil der Bewertung sein wie die Offensichtlichkeit der Schadensentstehung. Eine reine Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht entbindet den Versicherer jedoch nicht von der Schadensregulierung in voller Höhe. Die genauen Bedingungen, unter denen beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Leistungen der eigenen privaten Haftpflichtversicherung eingeschränkt werden, sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden. Im Privathaftpflicht-Vergleich auf GELD.de finden Sie auch Policen mit Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit.