Schadensersatz

Als Schadensersatz (auch Schadenersatz) bezeichnet der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Ausgleich für einen Schaden. Dieser Begriff wird häufig im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung gebraucht. Das Recht zur Schadensersatzforderung des Geschädigten begründet sich in der gesetzlichen Haftpflicht für durch andere verursachte Schäden.

Der betreffende Schaden kann sich auf einen Sachschaden oder Vermögensschaden beziehen, ebenso auf einen immateriellen Schaden (Personenschaden). Unter Letzterem versteht man unter anderem auch die Beschädigung des Ansehens oder der persönlichen Ehre.

Grundsätzlich ist eine Absicherung gegen Schadenersatzforderungen Bestandteil einer Privathaftpflichtversicherung. Allerdings bestehen hier Einschränkungen. Denn zunächst wird eine Versicherung immer versuchen, den (unberechtigten) Schadensersatzanspruch abzuwehren. Auch hier sind die Kosten für die gerichtliche Abwehr in der Regel Bestandteil der privaten Haftpflicht. Dieser passive Rechtsschutz ist sowohl für die Versicherung selbst als auch den Versicherten eine Möglichkeit, die Forderungen Dritter abzuwenden und damit die Kosten im Schadensfall so niedrig wie möglich zu halten. Vor Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung sollte jedoch geklärt werden, in welchen Fällen die Versicherung nicht oder nur teilweise für Schadensersatz aufkommt. Dies ist zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit der Fall. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Tätigkeitsbereiche im beruflichen Umfeld, unter anderem der Weg zur Arbeit.

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