Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht schreibt dem Versicherungsnehmer vor, bereits vor Abschluss einer privaten Haftpflichtpolice der Versicherung alle Umstände mitzuteilen, die Auswirkungen auf das versicherte Risiko haben könnten. Dies trifft für alle Sachverhalte zu, nach denen der Privathaftpflichtversicherer schriftlich gefragt hat. Sinn dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht ist es, dass der Versicherer in der Lage ist, das für ihn entstehende Risiko korrekt zu kalkulieren. Geregelt ist die vorvertragliche Anzeigepflicht im §23 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Zu den erforderlichen Angaben zählen alle Umstände, die vom Versicherungsunternehmen als gefahrenerheblich angesehen werden. In dem Fall, dass der Versicherungsnehmer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, ist die Versicherung berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat auch bei Rücktritt vom Vertrag ein Anrecht auf die für die private Haftpflichtversicherung vereinbarte Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags. Kann der Versicherungsnehmer hingegen nachweisen, dass eine fehlende oder falsche Angabe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich zustande gekommen ist, gilt dieses Rücktrittsrecht des Versicherers jedoch nicht. Ebenfalls darf der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der verschwiegene Umstand nicht für den zu regulierenden Schaden der privaten Haftpflichtversicherung relevant ist.

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